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Rundschreiben

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2024

    ARTIKEL

    Jahressteuergesetz 2024

    In der letzten Ausgabe unseres Rundschreibens (1/2024) berichteten wir über den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der im Juni dieses Jahres veröffentlicht wurde. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich weitere wesentliche Änderungen ergeben, die sich auf das Immobiliensteuerrecht auswirken. Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen.

     
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    E-Rechnung: Was müssen Vermietungsunternehmen beachten?

    Ab dem 1.1.2025 beginnt die stufenweise Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) in Deutschland. Zunächst müssen Unternehmen ab Januar 2025 den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen. Ab dem 1.1.2027 besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Ausstellung und Versendung von E-Rechnungen für bestimmte inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Für kleinere Unternehmen gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 1.1.2028.

     
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    Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 17.7.2024, dass die Lieferung von sog. Mieterstrom an Wohnungsmieter als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren ist. Diese Einstufung ermöglicht es Vermietern und Wohnungsbaugesellschaften, die Vorsteuer aus den Kosten für Photovoltaikanlagen abzuziehen. Die Entscheidung des BFH weicht deutlich von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab.

     
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    Grunderwerbsteuer: Enge Auslegung der Voraussetzungen für die Konzernklausel durch den BFH

    Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil mit der Umstrukturierung verbundene Grundstücksübertragungen grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog.

     
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    Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfristen für Grundstücksübertragungen vor dem 1.7.2021?

    Das Grunderwerbsteuerrecht wurde durch die Reform im Jahr 2021 deutlich verschärft. Neben der Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes für die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften wurden vor allem die zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Beteiligungsschwellen von 95 % auf 90 % herabgesetzt und die grunderwerbsteuerlichen Haltefristen von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre verlängert. Fraglich ist dabei immer wieder die grunderwerbsteuerliche Beurteilung sog. Übergangsfälle.

     
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    Erweiterte Grundstückskürzung – Mitvermietung eines Lastenaufzugs unschädlich?

    Die gewerbesteuerliche Begünstigung führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, wie die folgenden drei Beiträge zeigen. In diesem ersten Beitrag stellen wir ein erfreu­liches Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vor, in dem sich das Gericht mit der Mitvermietung von für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen auseinandergesetzt hat. Es ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs in dem zugrunde liegenden Fall die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Begünstigung nicht ausschließt.

     
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    Verschaffung von Dienstleistungen als schädliche Nebentätigkeit bei der erweiterten Grundstückskürzung

    Für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Begünstigung gelten strenge Voraussetzungen. So darf z. B. grundsätzlich nur eigener Grundbesitz überlassen werden. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Gesellschaft nun die Erbringung unzulässiger Nebentätigkeiten zum Verhängnis geworden. Diese bestanden darin, dass der Vermieter den Mietern zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags verholfen hatte.

     
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    Keine erweiterte Kürzung für die Überlassung von Grundbesitz innerhalb eines Organkreises

    Im Fall einer ertragsteuerlichen Organschaft werden die steuerlichen Ergebnisse der Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers zusammengerechnet und sodann bei diesem der Besteuerung unterworfen. Aufgrund dieser Konsolidierung beim Organträger gleichen sich Aufwand und Ertrag aus Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich aus. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung bei einer organkreisinternen Überlassung von Grundbesitz zu versagen ist. Dies gilt auch dann, wenn die anmietende Gesellschaft den Grundbesitz an organkreisexterne Mieter weitervermietet.

     
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    Grundsteuer 2025 – Langsam wird es ernst!

    Nordrhein-Westfalen hat am 5.7.2024 ein eigenes Grundsteuergesetz beschlossen, das Immobilienbesitzern ermöglicht, einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen. Zudem gestattet es den Kommunen, unterschiedliche Hebesätze für Wohn-, Nichtwohn- und baureife Grundstücke festzulegen. Ziel ist es, eine ausgewogene Steuerlast sicherzustellen und baureife Grundstücke höher zu besteuern. Hierzu hat das nordrhein-westfälische Finanzministerium steuerneutrale Hebesätze veröffentlicht, die den Entscheidern in den Kommunen als Anhaltspunkte dienen sollen.

     
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    Keine erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für ein Parkhaus

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 28.2.2024, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellt. Die Ausführungen in dem Urteil führen dazu, dass auch für Grundstücke oder Grundstücksteile von Beherbergungsbetrieben, anders als bislang von der Finanzverwaltung vertreten, im Erb- oder Schenkungsfall keine Begünstigung zu gewähren wäre.

     
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