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Rundschreiben

Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2026

    ARTIKEL

    Gesetzesbeschluss: Entschärfung des doppelten Grunderwerbsteuerrisikos bei Immobiliengeschäften

    Beim Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften droht derzeit die doppelte Erhebung von Grunderwerbsteuer – sowohl im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (Signing) als auch im Zeitpunkt der Anteilsübertragung (Closing). Ein Gesetzesbeschluss soll diese Doppelbelastung künftig vermeiden und für mehr Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen sorgen.

     
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    Gesetzesbeschluss: Entfristung der Übergangsregelung zum Begriff der „Gesamthand“ bzw. des „Gesamthandsvermögens“

    Für den Übergang von Grundstücken zwischen einer Personengesellschaft und ihren Miteigentümern gelten Vorschriften, die steuerliche Entlastungen für gewisse Übertragungen vorsehen. Die Vorschriften beziehen sich dabei immer noch auf den zivilrechtlichen Begriff der „Gesamthand“. Dieser wurde allerdings durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit Wirkung zum 1.1.2024 faktisch abgeschafft. Eine entsprechende Übergangsregelung läuft zum 31.12.2026 aus. Nunmehr sieht ein Gesetzesbeschluss die Entfristung der Übergangsvorschrift vor.

     
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    Grunderwerbsteuer: Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages bei mehreren Erwerbern

    Werden Grundstückskaufverträge innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob eine bereits gezahlte Grunderwerbsteuer auf Antrag erstattet werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 14.1.2026 entschieden: Haben mehrere Erwerber das Grundstück gemeinschaftlich erworben, ist das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Vertrag nicht ausreichend dafür, dass die Grunderwerbsteuer erstattet wird. 

     
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    Rückabwicklung von Erwerbsvorgängen: Keine Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht

    Auch in diesem Beitrag geht es um die Rückabwicklung grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbe; in diesem Fall handelt es sich um Anteilserwerbe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei weitgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 8.10.2025 entschieden, dass die Grunderwerbsteuer aus rückgängig gemachten Erwerbsvorgängen nicht erstattet wird, wenn diese nicht fristgerecht gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurden. 

     
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    Grunderwerbsteuer durch den Erwerb eigener Anteile

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2025 entschieden, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand einer Anteilsvereinigung erfüllen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich hierdurch die Beteiligung eines Gesellschafters rechnerisch auf mindestens 95 % (seit dem 1.7.2021 90 %) erhöht. Auch dieses Urteil unterstreicht darüber hinaus die hohe Bedeutung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht.

     
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    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.9.2025 und das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12.3.2026 bestätigen die strengen Anforderungen an die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung und präzisieren zugleich, wann ein unschädliches Nebengeschäft vorliegt. Die Mitüberlassung einer Fahrzeugwaage und eines Waschplatzes war danach begünstigungsschädlich, die Mitüberlassung eines Lastenaufzugs hingegen nicht.

     
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