Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
Veröffentlicht: 19. November 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2024
Von:
Claudia Surkamp
Das Bundesfinanzministerium hat am 30.8.2024 aufgrund neuer Rechtsprechung seine Auffassung zu den steuerlichen Folgen bei gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft teilweise geändert.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung führte die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bislang stets zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Gehalt nicht auf die Pensionszahlung angerechnet wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.3.2023 sieht das Bundesfinanzministerium dies nun differenzierter:
- Wird der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach Eintritt des Versorgungsfalls voll als Geschäftsführer weiterbeschäftigt, erhält dafür aber lediglich ein reduziertes Gehalt, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies gilt allerdings nur, soweit die Summe aus Pensionszahlung und neuem (reduziertem) Gehalt das Gehalt vor Pensionsbezug nicht überschreitet.
- Wird neben dem Gehalt auch die Arbeitszeit deutlich reduziert, liegt unverändert eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da eine Teilzeittätigkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist.
FAZIT
Leider folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof nur teilweise. Nach dessen Auffassung würde eine Teilzeittätigkeit als Geschäftsführer nach Pensionsbeginn nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
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