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(Keine) Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklagen

Veröffentlicht: 18. November 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Christian Hauptmann

Der Bundesfinanzhof zweifelt in einem Beschluss vom 6.6.2025 an der Schenkungsteuerpflicht bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft.

 

Zahlt ein Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft ein, können sich dadurch Werterhöhungen zugunsten der übrigen Mitgesellschafter ergeben. Der Bundesfinanzhof sieht in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel daran, dass eine schenkungsteuerpflichtige Werterhöhung vorliegt, wenn die Einlagen personenbezogen zugeordnet werden. Das heißt, die Einlagen sollen nur dem einlegenden Gesellschafter zugutekommen. In dem vom Bundesfinanzhof am 6.6.2025 entschiedenen Fall war strittig, ob eine solche personenbezogene Zuordnung auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung der Kapitalgesellschaft steuerlich anerkannt werden kann.

Anders als die Finanzverwaltung und das Finanzgericht zweifelt der Bundesfinanzhof aus den nachfolgenden Gründen auch ohne satzungsrechtliche Regelung an einer Schenkung:

  • Keine endgültige Vermögensverschiebung: Die Einlagen wurden individuell den Gesellschaftern bei Einstellung in die Kapitalrücklage zugeordnet. Im Fall einer Liquidation sollten nur die Einleger profitieren. Eine Bereicherung der Mitgesellschafter sollte nicht erfolgen.
  • Verbindliche Abreden: Die personenbezogene Zuordnung war in Gesellschafterbeschlüssen und Jahresabschlüssen dokumentiert. Diese gelten als verbindlich – auch ohne satzungsmäßige Regelung.
  • Verwaltungspraxis: Zusatzabreden können eine steuerbare Werterhöhung verhindern.

Hinweis

So erfreulich der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6.6.2025 auch ist, ist aus Vorsichtsgründen jedem Gesellschafter eine satzungsrechtliche Regelung über die disquotale Einlage und deren Zuordnung zu empfehlen, um eine Schenkung auszuschließen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 4-2025

Veröffentlicht: 18. November 2025

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