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Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Unternehmensanteilen

Veröffentlicht: 20. Januar 2025
Von: Niels Doege, Christian Hauptmann

Der Bundesfinanzhof entschied am 20.11.2024, dass ein Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Entscheidend sind die Beweggründe für die Übertragung. Erfolgt die Übertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge scheidet Arbeitslohn aus.

 

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, erhält der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil. Arbeitslohn setzt jedoch voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Im Entscheidungsfall waren fünf leitende Angestellte seit vielen Jahren in der Geschäftsführung eines kleineren Unternehmens tätig. Die Gründungsgesellschafter, ein Ehepaar, beschlossen, ihre Anteile nicht ausschließlich auf ihren Sohn zu übertragen, sondern zur Sicherung der Unternehmensfortführung auch die leitenden Mitarbeiter zu beteiligen.

Entscheidendes Motiv für die Übertragung war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Die Anteilsübertragungen waren nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft und die Höhe der Schenkung lag deutlich über den bisherigen Vergütungen.

FAZIT

Unentgeltliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen aus gesellschaftsrechtlichen Gründen stellen keine steuerpflichtige Entlohnung dar, selbst wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht.

Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

+49 521 2993134

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