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Geschäftsführer-Vergütungen zählen zur Lohnsumme – auch bei Personengesellschaften!

Veröffentlicht: 12. Juni 2025
Von: Niels Doege, Christian Hauptmann

Die Vergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft sind in die Ermittlung der jährlichen Lohnsummen einzubeziehen. Das FG Münster entscheidet gegen die Finanzverwaltung.

 

Die Regelung der Lohnsumme soll sicherstellen, dass erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen, sondern Arbeitsplätze erhalten bleiben. Ein Erwerber von begünstigtem Vermögen hat den Betrieb über einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren fortzuführen und dabei eine bestimmte Mindestlohnsumme einzuhalten. Bei Kapitalgesellschaften werden Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einbezogen. Bisher ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob Vergütungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft einzubeziehen sind.

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind solche Vergütungen nicht einzubeziehen (H E 13a.5 ErbStR). Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gelten schließlich ertragsteuerlich als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15.04.2025 (veröffentlicht am 02.06.2025) entschieden, dass bei der Berechnung der maßgebenden jährlichen Lohnsumme auch die Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zu berücksichtigen sind – sofern diese vertraglich vereinbart, ausgezahlt und angemessen sind. Abzustellen sei auf die handelsrechtliche Behandlung der Vergütungen als Aufwand. Bei vielen kleinen Unternehmen prägen Gesellschafter-Geschäftsführer den Betrieb. Wären diese Vergütungen bei Personengesellschaften außer Acht zu lassen, würde dies viele Betriebe benachteiligen – insbesondere solche, bei denen die Gesellschafter im Zuge der Unternehmensnachfolge mitarbeiten.

Fazit

Die Revision wurde zugelassen. Der BFH wird sich voraussichtlich mit dieser Rechtsfrage beschäftigen müssen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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