Ermittlung der Lohnsumme bei Personengesellschaften
Veröffentlicht: 26. August 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von:
Christian Hauptmann
Das Finanzgericht Münster entschied am 14.4.2025 – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung –, dass die Vergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft bei der Ermittlung der jährlichen Lohnsummen zu berücksichtigen sind.
Die sog. Lohnsummenregelung soll sicherstellen, dass erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen nicht zulasten der Beschäftigten gehen. Wer einen Betrieb erbt oder geschenkt bekommt, muss diesen in der Regel über fünf bzw. sieben Jahre fortführen und dabei eine bestimmte Mindestlohnsumme einhalten. Nur dann bleiben die steuerlichen Vorteile erhalten.
Bei Kapitalgesellschaften werden Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Ermittlung der maßgeblichen Lohnsumme einbezogen. Für Personengesellschaften galt bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass solche Vergütungen nicht einzubeziehen seien, da die Gesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerlich als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer gelten.
Das Finanzgericht Münster stellte am 14.4.2025 klar, dass auch bei Personengesellschaften die Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Berechnung der maßgebenden jährlichen Lohnsumme zu berücksichtigen sind. Voraussetzung ist, dass diese vertraglich vereinbart und angemessen sind sowie ausgezahlt werden. Maßgeblich sei die handelsrechtliche Behandlung der Vergütungen als Aufwand. Gerade in kleinen Unternehmen prägen Gesellschafter-Geschäftsführer den Betrieb maßgeblich. Wären diese Vergütungen bei Personengesellschaften außer Acht zu lassen, würde dies viele Betriebe benachteiligen – insbesondere solche, bei denen die Gesellschafter im Zuge der Unternehmensnachfolge mitarbeiten.
Hinweis
Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.4.2025 stärkt die Nachfolgeplanung und sorgt für mehr Gleichbehandlung zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Da die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil eingelegt hat, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Rechtsfrage abzuwarten.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich: