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BFH bremst Finanzamt: (Keine) Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklagen

Veröffentlicht: 10. Juli 2025
Von: Niels Doege, Christian Hauptmann

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Schenkungsteuerpflicht bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft. Strittig ist, ob disquotale Einlagen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerpflichtigen Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter führen, obwohl diese personenbezogen zugeordnet werden.

 

Zahlt ein Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer GmbH ein, können sich dadurch Werterhöhungen zugunsten der übrigen Mitgesellschafter ergeben. Werterhöhungen werden von der Schenkungsteuer mit der Spezialnorm § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfasst.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 äußert der Bundesfinanzhof in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel daran, dass eine schenkungsteuerpflichtige Werterhöhung vorliegt, wenn die Einlagen personenbezogen zugeordnet werden – also nur dem einlegenden Gesellschafter zugutekommen. In dem vom BFH entschiedenen Fall war strittig, ob eine solche personenbezogene Zuordnung auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Regelung steuerlich anerkannt werden kann.

Obwohl die Satzung keine gesellschafterbezogenen Rücklagenkonten vorsah, zweifelt der BFH an einer Schenkung:

  • Keine endgültige Vermögensverschiebung: Die Einlagen wurden individuell den Gesellschaftern bei Einstellung in die Kapitalrücklage zugeordnet. Im Fall einer Liquidation sollten nur die Einleger profitieren – eine Bereicherung der Mitgesellschafter sollte nicht erfolgen.
  • Verbindliche Abreden: Die personenbezogene Zuordnung war in Gesellschafterbeschlüssen und Jahresabschlüssen dokumentiert. Diese gelten als verbindlich – auch ohne satzungsmäßige Regelung.
  • Verwaltungspraxis:  Selbst nach Auffassung der Finanzverwaltung können Zusatzabreden, eine steuerbare Werterhöhung verhindern.

Fazit

Um eine Zuwendung ausschließen zu können, ist eine personenbezogene Zuordnung der Einlage erforderlich. So erfreulich der Beschluss im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung auch ist, ist aus Vorsichtsgründen jedem Gesellschafter eine satzungsrechtliche Regelung über die disquotale Einlage und deren Zuordnung zu empfehlen. Es bleibt das Hauptsacheverfahren abzuwarten, ob schuldrechtliche Vereinbarungen, die ggf. nicht formwirksam vereinbart sind, ausreichen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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