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Veröffentlichungspflichten nach dem Energieeffizienzgesetz

Veröffentlicht: 2. Juni 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von: Sebastian Brinkmann

Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet energie­intensive Unternehmen erstmals dazu, ihren Energieverbrauch sowie umgesetzte Effizienzmaßnahmen öffentlich darzustellen.

 

Mit dem am 18.11.2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Energieverbrauch in Deutschland nachhaltig zu senken und Transparenz über Einsparpotenziale zu schaffen. Hierzu müssen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/Jahr wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen identifizieren und spätestens innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und diese veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann auf der Unternehmenswebsite, aber auch im Lagebericht des Unternehmens erfolgen.

Die Drei-Jahres-Frist läuft nicht pauschal ab Inkrafttreten des Gesetzes. Sie beginnt vielmehr mit dem Abschluss eines relevanten Energieaudits oder einer (Re-)Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach dem 18.11.2023.

Für viele Unternehmen bedeutet das, dass eine Veröffentlichung im Jahr 2026 noch nicht notwendig sein wird. Wurde das Energieaudit 2024 oder 2025 abgeschlossen, läuft die Frist bis 2027 oder 2028.

Betroffene Unternehmen sollten klären, wann nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes das letzte Energieaudit bzw. die letzte Zertifizierung stattgefunden hat. Beim Umfang der Offenlegung ist zu beachten, dass nur über wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu berichten ist. Zudem können Maßnahmen auch aggregiert werden und für den Fall, dass potenziell Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht würden, kann eine Schutzklausel in Anspruch genommen werden.

Derzeit wird eine Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (Gesetzentwurf vom 9.4.2026) diskutiert, nach der die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen künftig nur noch für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch zwischen 2,77 und 23,6 GWh/Jahr verpflichtend sein sollen. Die Umsetzungspläne sollen dann jährlich im Jahresabschluss unter der Angabe einer Umsetzungsquote veröffentlicht werden. Insgesamt führt die geplante Novellierung zu einer spürbaren Entlastung der Unternehmen, indem die Verpflichtung zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen in diesem Kontext künftig ausschließlich Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von über 23,6 GWh/Jahr betreffen würde.

EMPFEHLUNG

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie vom Energieeffizienzgesetz betroffen sind und ob sowohl der Umfang als auch die Form ihrer Veröffentlichungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Einen ersten Anhaltspunkt bietet das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichte „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz“.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Veröffentlicht: 2. Juni 2026

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