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Ertragsteuerinformationsbericht: Müssen Sie künftig Steuerdaten veröffentlichen?

Veröffentlicht: 24. Juli 2026
Von: Sebastian Brinkmann, Meike Wörmann

Große, grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen müssen künftig bestimmte Informationen zu ihren Ertragsteuern öffentlich machen. Für die erstmals betroffenen Unternehmen besteht bereits heute Handlungsbedarf.

 

Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) hat der Gesetzgeber eine neue Transparenzpflicht für bestimmte Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, Informationen über die steuerliche Situation großer, international tätiger Unternehmensgruppen öffentlich zugänglich zu machen. Die Vorgaben beruhen auf einer europäischen Richtlinie und wurden in Deutschland in die §§ 342 ff. HGB übernommen.

Wer ist betroffen?

Die Berichtspflicht richtet sich insbesondere an größere Unternehmensgruppen mit grenzüberschreitender Tätigkeit. Maßgeblich ist unter anderem, ob die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als EUR 750 Mio. betragen haben. Darüber hinaus muss eine internationale Präsenz bestehen, beispielsweise durch Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder andere dauerhafte Geschäftstätigkeiten im Ausland.

Für kalendergleiche Geschäftsjahre sind die Vorschriften erstmals auf das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden. Ob eine Berichtspflicht besteht, ist anhand der Umsatzerlöse der Geschäftsjahre 2024 und 2025 zu prüfen.

ACHTUNG: Handlungsbedarf auch für Tochtergesellschaften

Nicht nur oberste Mutterunternehmen sollten die neuen Vorgaben im Blick behalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften internationaler Unternehmensgruppen eigene Pflichten im Zusammenhang mit dem Ertragsteuerinformationsbericht treffen. Insbesondere wenn die Konzernmutter in einem Drittstaat ansässig ist, können eigene Offenlegungspflichten der deutschen Tochtergesellschaft entstehen. Daher empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung innerhalb des Konzerns.

Was ist zu veröffentlichen?

Im Ertragsteuerinformationsbericht sind verschiedene steuerbezogene Informationen nach Ländern aufzubereiten. Die Berichterstattung soll es der Öffentlichkeit ermöglichen, die steuerliche Präsenz und die Steuerzahlungen multinationaler Unternehmensgruppen besser nachzuvollziehen. Der Bericht ist öffentlich zugänglich zu machen und beim Unternehmensregister einzureichen. 

Im Unterschied zum länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, CbCR) nach § 138a AO ist der Ertragsteuerinformationsbericht öffentlich zugänglich. Die gesetzlichen Vertreter der verpflichteten Gesellschaft haben sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht für das Geschäftsjahr 2025 spätestens bis zum 31.12.2026 beim Unternehmensregister zur Offenlegung eingereicht wird. Darüber hinaus ist auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre auf die kostenlose Abrufmöglichkeit des Berichts im Unternehmensregister hinzuweisen.

Soweit die Offenlegung bestimmter Informationen geeignet wäre, der Unternehmensgruppe einen erheblichen Nachteil zuzufügen, können diese Angaben unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend zurückgehalten werden. Die betreffenden Informationen sind dann spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nachzuholen (sog. „Safeguard Clause“).

Warum sollten Unternehmen jetzt handeln?

Auch wenn die erste Veröffentlichung noch bevorsteht, empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der eigenen Betroffenheit. Insbesondere sollten Unternehmen prüfen,

  • ob die relevanten Umsatzschwellen erreicht werden,
  • welche Gesellschaften oder Betriebsstätten in die Berichterstattung einzubeziehen sind,
  • welche Daten benötigt werden und
  • ob die erforderlichen Prozesse zur Datenerhebung bereits vorhanden sind.

Gerade bei internationalen Konzernstrukturen können die gesetzlichen Anforderungen komplex sein. Eine rechtzeitige Vorbereitung hilft, organisatorische und technische Herausforderungen frühzeitig zu erkennen und die gesetzlichen Fristen einzuhalten.

Auch für die Abschlussprüfung relevant

Die Einhaltung der Pflichten rund um den Ertragsteuerinformationsbericht wird künftig auch in der Abschlussprüfung eine Rolle spielen. Abschlussprüfer haben festzustellen, ob eine Verpflichtung zur Erstellung und Offenlegung des Berichts bestand und ob diese erfüllt wurde (keine Inhaltliche Prüfung). Über das Ergebnis ist im Bestätigungsvermerk zukünftig zwingend zu berichten.

FAZIT

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für viele international tätige Unternehmen eine neue gesetzliche Transparenzpflicht. Wer die Umsatzschwellen erreicht und grenzüberschreitend tätig ist, sollte jetzt prüfen, ob eine Berichtspflicht besteht und die notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig anstoßen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Wirtschaftsprüfung

Dipl.-Wirt. Math. Meike Wörmann

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin

+49 521 2993340