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Aktuelles zur deutschen Sonderregelung für Kundenanlagen

Veröffentlicht: 18. November 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Sebastian Brinkmann

Der Bundesgerichtshof hat sich am 13.5.2025 der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, wonach die deutsche Sonderregelung für sog. Kundenanlagen europarechtswidrig ist. Unternehmen sollten prüfen, ob sie künftig als Netzbetreiber gelten und regulato­rischen ­Pflichten unterliegen.

 

Kundenanlagen sind Energieinfrastrukturen, die innerhalb eines räumlich zusammenhängenden Betriebsgebiets Strom oder Gas an eine begrenzte Anzahl von Verbrauchern weiterleiten – etwa in Industrieparks, Krankenhäusern oder Wohnquartieren. Sie galten bislang als nicht regulierungspflichtig und waren von vielen gesetzlichen Anforderungen ausgenommen.

Mit Beschluss vom 13.5.2025 hat der Bundesgerichtshof die bisherige Auslegung des Begriffs „Kundenanlage“ grundlegend geändert. Er folgt damit dem Europäischen Gerichtshof, der bereits Ende 2024 festgestellt hatte, dass die deutsche Regelung zu Kundenanlagen in ihrer bisherigen Form nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar ist.

Nach aktueller Rechtslage liegt eine Kundenanlage nur dann vor, wenn die Energieanlage nicht der Weiterleitung von Energie zum Verkauf dient. Sobald Energie über die Anlage an Dritte verkauft oder weitergeleitet wird – etwa an Mieter, Dienstleister oder konzernfremde Unternehmen –, handelt es sich um ein Verteiler­netz. Damit entfällt die bisherige Bewertung nach Kriterien wie Wettbewerbsrelevanz oder räumliche Abgrenzung. Die Folge ist, dass viele bisherige Kundenanlagen nun als regulierungspflichtige Verteilernetze gelten könnten.

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies unter Umständen:

  • Genehmigungspflicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz
  • Pflicht zur Erstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses ohne Inanspruchnahme bestimmter Erleichterungen
  • Buchhalterische Entflechtung durch getrennte Konten und gesonderte Tätigkeitsabschlüsse
  • Wegfall von Privilegien wie Mieterstromzuschlägen oder Steuervergünstigungen

Unproblematisch bleibt die Einstufung als Kundenanlage nur in wenigen Fällen, etwa bei reiner Eigenversorgung innerhalb eines Unternehmens oder bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Wohnungseigentümer ohne Stromverkauf. Auch die sog. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung kann weiterhin zulässig sein, wenn der Drittverbrauch unterhalb einer Bagatellgrenze von 5 bis 10 % liegt.

Mehrere Verbände, darunter der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., fordern eine zügige gesetzliche Klarstellung und schlagen konkrete Lösungen vor – etwa die Einführung eines neuen Paragrafen für „Besondere Geschlossene Verteilernetze“. Auch der Bundesrat und das Bundeswirtschaftsministerium sehen Handlungsbedarf. Ob bis zum Jahresende eine gesetzliche Neuregelung gelingt, ist jedoch offen. Die europarechtlichen Vorgaben lassen nur begrenzten Spielraum für nationale Ausnahmen.

Empfehlung

Mit den groben Leitplanken des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2025 sollten Unternehmen prüfen, ob die neue Rechtslage ihr bestehendes Versorgungsmodell betrifft, da sich eine Vielzahl von Rechtsfolgen hieraus ergeben könnte.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 4-2025

Veröffentlicht: 18. November 2025

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