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Wer seine Gewinne nicht zeitnah abführt, riskiert die Anerkennung der Organschaft!

Veröffentlicht: 18. März 2026
Von: Niels Doege, Christian Hauptmann

Mit Urteil vom 05.11.2025 hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die ertragsteuerrechtliche Organschaft verschärft. Erstmalig nimmt er Stellung zum zeitlichen Horizont der Erfüllung der Gewinnabführungsverpflichtung, die für die tatsächliche Durchführung erforderlich ist. Für Unternehmen, die eine ertragsteuerrechtliche Organschaft nutzen, um Gewinne und ggf. Verluste über verschiedene Gesellschaften steuerlich zu verrechnen, ist das Urteil von großer praktischer Bedeutung.

 

Im Streitfall hatte eine GmbH als Organgesellschaft ihre Gewinnabführungsverpflichtungen zwar auf einem sogenannten Verrechnungskonto gebucht, aber tatsächlich erst Jahre später ausgezahlt bzw. verrechnet. Das Finanzamt erkannte daraufhin die Organschaft nicht an und wurde vom BFH bestätigt.

Die Anerkennung einer Organschaft setzt voraus, dass:

  1. die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden und
  2. die Ansprüche tatsächlich erfüllt werden (z.B. durch Zahlung)

Die bloße Buchung auf einem Konto reicht nicht aus, wenn der Betrag nicht tatsächlich ausgeglichen wird. Erstmals stellt der BFH klar, dass die Gewinnabführung zeitnah erfolgen muss. Grundsätzlich genügt eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Eine spätere Erfüllung – selbst mit bzw. nach Beendigung der Organschaft – führt zur Versagung der Organschaft für die betroffenen Jahre. Der Gewinnabführungsvertrag ist "während" seiner Geltungsdauer durchzuführen. Würde eine spätere Erfüllung ausreichen, könnten Unternehmen die Organschaft rückwirkend zerstören.

FAZIT

Wer die Vorteile der Organschaft nutzen will, muss den Gewinnabführungsvertrag konsequent "leben" – also Gewinne zeitnah abführen und Verluste ausgleichen sowie dies dokumentieren. Der sicherste Weg der Durchführung ist die Zahlung von Geld, bei fehlender Liquidität können eine Aufrechnung oder Novation (Schuldumwandlung) in Betracht kommen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Unternehmenssteuerrecht

Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

+49 521 2993134