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Stellplatzkosten bei der Firmenwagenbesteuerung

Veröffentlicht: 2. Juni 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von: Cathlen Brügge

Stellplatzkosten gehören nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anmietung eines Stellplatzes dürfen daher den geldwerten Vorteil aus der privaten Firmenwagennutzung nicht mindern.

 

Der Bundesfinanzhof entschied am 9.9.2025, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Anmietung eines Stellplatzes den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens nicht mindern dürfen. Dem Arbeitnehmer stehe es frei, den Firmenwagen auf einem kostenfreien anstatt auf einem bequemeren kostenpflichtigen Stellplatz abzustellen.

Im Urteilsfall vermietete der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Stellplätze am Ort der Tätigkeitsstätte für 30 € pro Monat. Die Nutzung bestimmter Stell- oder Garagenplätze wurde seitens des Arbeitgebers nicht vorgeschrieben. Bei den Firmenwagennutzern wurde der gezahlte Betrag vom pauschal ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen. Die Stellplatzmiete wurde analog einer laufenden Zuzahlung oder einer Kostentragung für z. B. Kraftstoffe behandelt, bei denen lohnsteuerlich eine Minderung des geldwerten Vorteils erfolgen darf.

An der bisherigen Auffassung, wonach die Garagenmiete zu den Fahrzeugaufwendungen zählte, hält der Bundesfinanzhof damit nicht mehr fest. Die Nutzung eines Stellplatzes oder einer Garage steht nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Fahrzeugs im Zusammenhang. Der Arbeitnehmer kann das Fahrzeug auch ohne kosten­pflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß nutzen.

Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Stellplatz oder eine Garage an, hat er zu prüfen, ob die Überlassung an den Arbeitnehmer einen weiteren geldwerten Vorteil darstellt. Besteht eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, das betriebliche Fahrzeug über Nacht in einer Garage zu parken, da in diesem Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert aufbewahrt werden, kann das Abstellen des Fahrzeugs in der Garage durch das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers begründet sein. In diesem Fall würde dem Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zugewandt werden.

HINWEIS

Die Finanzverwaltung wird das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.9.2025 voraussichtlich nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Bevor Arbeitgeber tätig werden und interne Prozesse überprüfen, sollten sie die endgültige Anwendungsentscheidung der Finanzverwaltung abwarten.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 2-2026

Veröffentlicht: 2. Juni 2026

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