Neue Regeln zur Erstattung privater Stromkosten
Veröffentlicht: 24. Februar 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von:
Cathlen Brügge
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 11.11.2025 seine neue Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von privat getragenen Stromkosten beim Laden von dienstlichen E-Fahrzeugen. Seit dem 1.1.2026 entfällt die bisherige Pauschale. Eine steuerfreie Erstattung ist dann nur noch mit nachgewiesenem Verbrauch oder mittels neuer Strompreispauschale möglich.
Das Bundesfinanzministerium hat am 11.11.2025 die steuerliche Behandlung von Stromkosten für das Laden von Elektro-Dienstwagen mit Wirkung ab dem 1.1.2026 neu geregelt. Die bisherige Ladestrompauschale ist entfallen.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern die Stromkosten für das häusliche Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs weiterhin steuer- und beitragsfrei erstatten, jedoch nur noch auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten. Dafür muss die geladene Strommenge über einen separaten stationären oder mobilen Zähler nachgewiesen werden, der auch in Wallboxen oder Fahrzeugen integriert sein kann. Zusätzlich ist der individuelle Strompreis nachzuweisen, inklusive der anteiligen Grundgebühr des Stromvertrags. Bei dynamischen Stromtarifen können Arbeitgeber die monatlichen Durchschnittspreise verwenden, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren.
Auch bei Haushalten mit eigener Photovoltaikanlage dürfen Arbeitgeber ausschließlich den Tarif des privaten Stromanbieters zugrunde legen. Dies gilt unabhängig davon, ob der geladene Strom aus der Photovoltaikanlage oder aus dem Netz stammt. Die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bleiben somit unberücksichtigt.
Eine vereinfachte Stromkostenerstattung kann ab 2026 mittels Strompreispauschale erfolgen. Arbeitgeber können anstelle der individuellen Stromkosten einen pauschalen Kilowattstundenpreis heranziehen und auf die nachgewiesenen Strommengen anwenden. Dazu sind die durchschnittlichen Haushaltsstrompreise des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen. Es ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen, abgerundet auf volle Cent pro kWh.
WICHTIG
Arbeitgeber müssen sich für ein Kalenderjahr einheitlich für die Berücksichtigung der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale entscheiden. Zusätzliche externe Ladekosten, z. B. an öffentlichen Ladepunkten, können neben den häuslichen Stromkosten steuerfrei erstattet werden, sofern ein Nachweis vorliegt.
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