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Nachversteuerung bei Umwandlungen europarechtswidrig!

Veröffentlicht: 6. November 2025
Von: Niels Doege, Christian Hauptmann

Finanzgericht Hessen entscheidet: Die rückwirkende Besteuerung von Einbringungsgewinnen nach § 22 UmwStG bei grenzüberschreitenden Umwandlungen verstößt gegen EU-Recht.

 

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht ein Umwandlungsfall mit Bezug zum EU-Ausland: Geschäftsanteile an einer spanischen Gesellschaft werden in eine deutsche GmbH eingebracht. Anschließend wird die deutsche GmbH in eine OHG umgewandelt. Mit dem Formwechsel wird die siebenjährige Sperrfrist verletzt. Das Finanzamt besteuert daraufhin einen sogenannten Einbringungsgewinn II (ähnlich einem Veräußerungsgewinn) bei dem Gesellschafter in Bezug auf die eingebrachten Geschäftsanteile an der spanischen Gesellschaft.

Das Verfahren lag bereits einmal dem BFH vor. Das FG Hessen hatte den ausdrücklichen Hinweis erhalten, die Vereinbarkeit des Einbringungsgewinns II mit der europäischen Fusionsrichtlinie zu prüfen. Diese verlangt, dass Umstrukturierungen wie Spaltungen oder Anteilstausch zwischen EU-Gesellschaften steuerneutral bleiben.

Das FG Hessen entschied, dass die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsgewinns II gegen Art. 8 der europäischen Fusionsrichtlinie verstößt. Die deutsche Regelung unterstellt pauschal ein missbräuchliches Verhalten bezüglich der eingebrachten Anteile, sobald die Sperrfrist hinsichtlich der erworbenen Anteile verletzt wird – ohne Einzelfallprüfung und ohne Möglichkeit eines Gegenbeweises. Dies widerspricht dem EU-Recht. Die nationale Vorschrift darf nicht zu einer Besteuerung führen, die durch das Unionsrecht ausgeschlossen ist.

Fazit

Auch wenn der BFH die ausdrückliche Prüfung der Vereinbarkeit mit der Fusionsrichtlinie forderte, ist die Entscheidung ein Paukenschlag für die steuerliche Behandlung von Umwandlungen mit EU-Gesellschaften. Das letzte Wort wird der BFH haben – die Revision ist anhängig.

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Unternehmenssteuerrecht

Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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