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Lohnsteuerliche Behandlung von Abschiedsfeiern wegen Eintritt in den Ruhestand

Veröffentlicht: 2. Juni 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von: Claudia Surkamp

Der Bundesfinanzhof entschied am 19.11.2025, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht zu Arbeitslohn führen – vorausgesetzt, es handelt sich um ein Fest des Arbeitgebers.

 

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung waren Aufwendungen eines Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) je Teilnehmer überschritten.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof am 19.11.2025 widersprochen. Er entschied, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand unabhängig von ihrer Höhe nicht der Lohnsteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein betriebliches Fest und keine private Feier des Arbeitnehmers handelt. Die Einordnung erfolgt unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Kriterien hierfür sind 

  • der Anlass der Feier (eine Verabschiedung hat regelmäßig beruflichen Charakter),
  • das Auftreten des Arbeitgebers als Gastgeber sowie Kriterien für die Gästeliste,
  • die Zusammensetzung der Gäste (Kollegen, Ge­schäftsfreunde oder Angehörige des öffent­lichen Lebens; die Teilnahme einzelner Familienangehöriger ist unschädlich) und 
  • der Ort und der Charakter der Feier.

Liegt ein betriebliches Fest vor, sind auch die anteilig auf den ausscheidenden Arbeitnehmer und dessen vom Arbeitgeber eingeladene Angehörige entfallenden Kosten nicht als Arbeitslohn zu behandeln.

HINWEIS

Unternehmen sollten im Hinblick auf spätere Lohnsteueraußenprüfungen den betrieblichen Charakter von Abschiedsfeiern sorgfältig dokumentieren (z. B. Organisatoren, Einladungen, Gästeliste).

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 2-2026

Veröffentlicht: 2. Juni 2026

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