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Keine Steuerpauschalierung für nicht genutzte VIP-Logen

Veröffentlicht: 21. Mai 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von: Cathlen Brügge

Mietet ein Unternehmen eine VIP-Loge an und wird diese von Geschäftsfreunden sowie Arbeitnehmern genutzt, können die steuerpflichtigen Nutzungsvorteile vom Unternehmen pauschal versteuert werden. Eine Versteuerung unterbleibt, soweit die Plätze nachweislich nicht genutzt wurden.

 

Unternehmen mieten teilweise VIP-Logen, insb. in Sportstätten oder Veranstaltungshallen, für bestimmte Veranstaltungen oder auch für einen bestimmten Zeitraum an. Neben der reinen Nutzung der VIP-Loge sind in dem zu zahlenden Entgelt regelmäßig auch Werbung für das Unternehmen sowie die Bewirtung von Gästen der VIP-Loge enthalten. Der für alle enthaltenen Leistungen vereinbarte Festpreis ist für steuer­liche Zwecke aufzuteilen. Für die Aufteilung können die Grundsätze der Finanzverwaltung vom 22.8.2005, des sog. VIP-Logen-Erlasses, herangezogen werden. Sind alle drei Leistungsarten in den Vertrag inkludiert, kann der Gesamtpreis zu 40 % den Werbeleistungen und zu jeweils 30 % den Geschenkaufwendungen sowie den Bewirtungskosten zugeordnet werden. Fehlt es an der Bewirtung, sind die Kosten anhand eines anderen Maßstabs zu schätzen, z. B. 50:50.

Wird die VIP-Loge durch Geschäftspartner und Arbeitnehmer genutzt, resultiert daraus ein steuerpflichtiger Vorteil, der steuerlich als Geschenk gewertet wird. Das Unternehmen kann die auf das Geschenk entfallende Steuer pauschal mit 30 % erheben und so die Geschäftspartner und Arbeitnehmer (Vorteilsnehmer) von der Versteuerung freistellen.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass die VIP-Logen nicht immer vollumfänglich genutzt werden, also auch Leerplätze verbleiben. Der Bundesfinanzhof entschied am 23.11.2023, dass die auf die Leerplätze entfallenden Geschenkaufwendungen nicht pauschal zu versteuern sind. Es fehle an der Zuwendung eines Vorteils an einen Nutzenden.

Die Entscheidung ist auch auf andere Fälle übertragbar, z. B. auf das Sponsoring eines lokalen Sportvereins, in denen Unternehmen als Gegenleistung Freikarten erhalten, die nicht genutzt werden.

HINWEIS

Über die Nutzung von VIP-Logen oder Freikarten im Rahmen von Sponsoringverträgen haben die Unternehmen Nachweise, insb. Teilnehmerlisten, zu führen, um die Vorteilsnehmer aufzuzeichnen und die Leerplätze nachweisen zu können. Die Dokumentation sollte stets zeit­nah erfolgen, um Diskussionen im Rahmen von Steuerprüfungen zu vermeiden.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 2-2024

Veröffentlicht: 21. Mai 2024

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