Gezielte Steueranreize durch ein neues Investitionssofortprogramm
Veröffentlicht: 26. August 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von:
Christian Hauptmann
Am 26.6.2025 hat der Bundestag das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 11.7.2025 zu. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 18.7.2025. Zuvor hatten sich Bund und Länder auf einen Ausgleich der erwarteten Steuermindereinnahmen verständigt.
Am 18.7.2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt verkündigt. Ziel des Programms ist es, Unternehmen einen deutlichen Anreiz zu bieten, geplante Investitionen am Wirtschaftsstandort Deutschland vorzuziehen oder auszuweiten. Verbesserte Abschreibungsbedingungen und Steuerentlastungen sollen Liquidität für Wachstum und Innovation schaffen.
Die wesentlichsten Maßnahmen sind:
1. Degressive Abschreibung als Investitionsanreiz
Die degressive Abschreibung wird wieder eingeführt und ausgeweitet: Sie beträgt künftig bis zu 30 % oder das Dreifache der linearen Abschreibung. Diese Regelung wird als „Investitionsbooster“ bezeichnet und gilt für zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie etwa Betriebsvorrichtungen oder Maschinen.
2. Schrittweise Senkung von Unternehmenssteuersätzen
Für Kapitalgesellschaften wird ab dem Jahr 2028 der Körperschaftsteuersatz schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032 gesenkt. Der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften sinkt ab dem Jahr 2028 in drei Stufen von bisher 28,25 % auf 25 % im Jahr 2032.
3. Betriebliche E-Mobilität
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge gibt es eine Sonderabschreibung mit fallenden Staffelsätzen. Im Anschaffungsjahr sind 75 % der Anschaffungskosten sofort abschreibbar, gefolgt von gestaffelten Abschreibungen in den Folgejahren. Zudem wird die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung (0,25 % statt 1 %) von bisher 70.000 € auf 100.000 € angehoben.
4. Ausweitung der Forschungszulage
Das Forschungszulagengesetz wird erweitert, um zusätzliche Anreize für Forschung und Entwicklung zu schaffen. Unter anderem werden künftig pauschalisierte Gemeinkosten als förderfähige Aufwendungen anerkannt. Die maximal förderfähigen Aufwendungen werden befristet für die Jahre 2026 bis 2030 auf 12 Mio. € erhöht.
Hinweis
Für gewinnstarke Personengesellschaften, die bisher keine steuerlich begünstigte Versteuerung ihrer thesaurierten Gewinne nutzen, stellt sich die Frage, ob ein Rechtsformwechsel – z. B. in eine GmbH – oder die zukünftige Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung sinnvoll ist. Beide Optionen erfordern eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Prüfung sowie entsprechende Vorbereitungen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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