Zurechnung von Umsätzen in einem Bordellbetrieb
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 29.7.2025 (Az. XI B 73/24) entschieden, dass die Umsätze eines Bordellbetriebs dem Betreiber selbst zuzurechnen sind, wenn dieser nach außen als Erbringer der Leistungen auftritt – auch dann, wenn die dort tätigen Personen formal als selbstständig gelten. Maßgeblich ist das tatsächliche Erscheinungsbild des Geschäfts und nicht allein die vertragliche Gestaltung.
Hintergrund: Wer gilt als Leistender im umsatzsteuerlichen Sinne?
Nach § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer derjenige, der eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Leistender im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist regelmäßig die Person, die im eigenen Namen gegenüber dem Kunden auftritt und die Leistung tatsächlich erbringt oder durch Beauftragte ausführen lässt.
Im Streitfall betrieb die Klägerin ein Bordell, in dem verschiedene Prostituierte eigenständig tätig waren. Sie erhielt keine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen, trat jedoch gegenüber den Kunden als Ansprechpartnerin auf, nahm Beschwerden entgegen und organisierte den gesamten Ablauf.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg, wonach die Klägerin selbst als Leistungserbringerin anzusehen ist. Zwar wiesen Aushänge und Online-Hinweise auf die Selbstständigkeit der einzelnen Prostituierten hin, entscheidend war jedoch das tatsächliche Auftreten nach außen:
- Kunden nahmen die Betreiberin als Vertragspartnerin wahr
- Beschwerden über die Qualität der Dienstleistungen wurden an sie gerichtet
- sie vermittelte bei Konflikten und kontrollierte das Angebot
Der BFH stellte klar, dass vertragliche Vereinbarungen steuerrechtlich unbeachtlich sind, wenn sie der wirtschaftlichen Realität widersprechen. Damit gilt: Die formale Selbstständigkeit einzelner Leistungsträger ist unbeachtlich, wenn die organisatorische und wirtschaftliche Einbindung auf eine Tätigkeit „im Namen des Betreibers“ hinausläuft.
Praxishinweis und Bedeutung für die Unternehmenspraxis
Das Urteil verdeutlicht, dass die umsatzsteuerliche Zurechnung von Leistungen immer an der wirtschaftlichen Realität zu messen ist – nicht an der formalen Vertragsgestaltung.
Für Unternehmen mit ähnlichen Strukturen – etwa Clubs, Wellness- oder Dienstleistungsbetriebe, Vermittlungsplattformen oder Franchisesysteme – ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen:
- Vertragliche Hinweise auf Selbstständigkeit schützen nicht vor der Zurechnung von Umsätzen, wenn nach außen ein einheitliches Auftreten besteht.
- Entscheidend ist, wer den Kunden gegenüber als Anbieter auftritt, Zahlungen entgegennimmt oder Qualitätskontrollen durchführt.
- Unternehmer tragen das Risiko, dass die gesamte Leistung steuerlich ihnen zugerechnet und damit umsatzsteuerpflichtig wird.
Empfehlenswert ist eine Überprüfung der Außendarstellung und Vertragsgestaltung, insbesondere bei arbeitsteiligen oder fremdorganisierten Geschäftsmodellen.
Fazit
Der BFH bekräftigt die Grundlinie seiner Rechtsprechung: Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Ausgestaltung. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Verträge, die operative Praxis und die öffentliche Darstellung steuerlich konsistent sind – anderenfalls droht eine unerwartete Umsatzsteuerpflicht.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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