Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine finden die allgemeinen Grundsätze (Aufteilung in einheitliche Leistungen, Haupt- und Nebenleistungen sowie komplexe Leistungen eigener Art) auf die vom Verein im Gegenzug erbrachten Leistungen Anwendung, wodurch Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein können, wenn ein konkretes Leistungsbündel gewährt wird.
Kläger und Revisionskläger des mit Urteil vom 13.11.2025 abgeschlossenen Verfahrens (V R 4/23) des Bundesfinanzhofs (BFH) war ein eingetragener gemeinnütziger Breitensportverein, dessen erste Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wird. Der Kläger berechnete die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr nach den Pachteinnahmen und Eintrittsgeldern sowie – unter Berufung auf EU-Recht – nach der Höhe seiner Mitgliedsbeiträge, auf die er den Steuersatz von 7 % anwandte. Zudem machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes und weitere Vorsteuerbeträge geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Betriebsprüferin die Ansicht, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für von der Umsatzsteuer befreite sportliche Veranstaltungen i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) anzusehen seien, weshalb der Vorsteuerabzug, soweit er auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, der Baureifmachung des Grundstücks für den Kunstrasenplatz und dessen Herstellung entfalle, ausgeschlossen sei.
Der BFH sah die Revision als begründet an, hob das abschlägige Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Finanzgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erbracht habe. Es habe jedoch rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Klägers im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet worden seien. Im Hinblick hierauf fehle es an einer – in einem Revisionsverfahren nicht nachholbaren – Würdigung dahin gehend, ob eine einheitliche Leistung des Klägers an seine Mitglieder vorliege oder ob er mehrere eigenständige Leistungen erbracht habe.
Das Urteil ist äußerst praxisrelevant und führt zu einer erheblichen Verkomplizierung der Frage, wie die Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Zunächst muss geprüft werden, welche Leistungen das Mitglied für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags vom Verein erhält. Im Zentrum der BFH-Überlegungen steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Es ist zu prüfen, ob Mitgliedsbeiträge mehrere selbstständige Leistungen umfassen oder ob es sich um einen einheitlichen, untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang handelt. Bei Sportvereinen sprechen viele tatsächliche Umstände dafür, dass Mitglieder ein Gesamtpaket erhalten, das verschiedene Leistungsbestandteile beinhaltet. Erweist sich nur ein Bestandteil nicht als steuerfrei, kann die Steuerfreiheit insgesamt entfallen, andererseits aber auch ein Vorsteuerabzugsrecht begründen.
BEACHTEN SIE
Die Entscheidung betrifft nicht nur Sportvereine, sondern auch Berufsverbände, Sozialverbände, Wohlfahrtsunternehmen oder Mietervereine, deren Leistungsangebote – etwa Rechtsberatung – ebenfalls dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet sein können.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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