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Rundschreiben

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Umsatzsteuer 1-2026

    ARTIKEL

    Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 1.1.2026

    Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht waren im Jahr 2025 geprägt durch die in Kraft getretene Einführung der neuen E-Rechnung sowie die Änderungen bei der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen, die mit einer hohen Unsicherheit bei der praktischen Umsetzung einhergingen. Im Vergleich zu diesen Änderungen sind die aktuellen Anpassungen von geringerer Bedeutung. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert.

     
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    Differenzbesteuerung bei Lieferung von Kunstgegenständen durch juristische Personen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 1.8.2025 (C-433/24) klargestellt, dass steuerpflichtige Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auch dann anwenden dürfen, wenn Kunstgegenstände nicht unmittelbar durch den Urheber, sondern durch eine von ihm gegründete juristische Person geliefert werden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

     
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    Umsatzsteuerliche Behandlung freiwilliger Zahlungen für Online-Angebote

    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat freiwillige Zahlungen von Lesern eines Online-Blogs als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse betrachtet und einen Leistungsaustausch zwischen Blogger und Spendern bzw. Paten verneint. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich nun in der Revision damit beschäftigen müssen, ob diese Entscheidung Bestand hat.

     
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    Aktuelle FAQ zu E-Rechnungen: Neue Praxistipps und Klarstellungen

    In unserem Umsatzsteuer-Rundschreiben 2/2024 haben wir bereits ausführlich über das erste Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15.10.2024 berichtet. Im Rundschreiben 2/2025 haben wir zudem die Vorgaben aus dem zweiten Anwendungsschreiben vom 15.10.2025 detailliert dargelegt. Nunmehr widmen wir uns ausschließlich den Besonderheiten und neuen Klarstellungen aus dem aktuellen Fragen-und-Antworten-Katalog des BMF mit Stand März 2026.

     
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    Informationsblatt zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG

    Mit Schreiben vom 22.9.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Informationsblatt zu den Kriterien für das Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Darin werden die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von der Umsatzsteuer befreit sind.

     
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    Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Werkzeugen und Formen und der darauf gefertigten Teile

    Die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen von Formen, Modellen oder Werkzeugen (sog. Tooling) wird in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. In Deutschland richten sich Unternehmer bei inländischen Tooling-Sachverhalten seit mehr als 50 Jahren nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27.11.1975. Daher freut es, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr geklärt hat, dass die Lieferung von Formen, Modellen oder Werkzeugen und die Lieferung der damit hergestellten Teile grundsätzlich als zwei voneinander getrennte Umsätze zu behandeln sind.

     
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    Vorsteuerabzug für ausländische Unternehmen im Veranlagungs- statt im Vergütungsverfahren

    Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2025 erleichtert es Unternehmen mit Sitz im Ausland erheblich, sich in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Bisher scheiterten solche Rückforderungen oft an den strengen Fristen und formalen Hürden des speziellen Vergütungsverfahrens. Das Urteil eröffnet nun einen neuen, praktischeren Weg – und das kann für Unternehmen erhebliche Vorteile bedeuten.

     
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    Umsatzsteuer bei Gutscheinen für elektronische Dienstleistungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 25.6.2025 (XI R 14/24 [XI R 21/21]) entschieden, dass Gutscheine für elektronische Dienstleistungen in der Regel als Einzweck-Gutscheine zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins entsteht und nicht erst bei Einlösung. Trotz dieser Klarstellung bestehen in der praktischen Umsetzung weiterhin erhebliche Unsicherheiten.

     
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    Materielle Voraussetzungen genügen: Erleichterungen bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert (Urteil vom 1.8.2025 – Rs. C‑602/24). Eine Lieferung kann danach auch dann steuerfrei sein, wenn der Lieferer selbst keine vollständigen Ausfuhrnachweise vorlegen kann – vorausgesetzt, die Behörden können zuverlässig feststellen, dass die Ware tatsächlich in ein Drittland gelangt ist.

     
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    Nachweiserleichterungen bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Die Erfüllung der Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist ein wichtiges Thema für viele Unternehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 13.11.2025, dass an die formellen Nachweise nicht überhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen, solange die Ware tatsächlich ins europäische Ausland gelangt ist.

     
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    Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen ist umsatzsteuerbefreit

    Gemäß § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind u. a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im vorliegenden Sachverhalt zu prüfen, ob die Tätigkeit des Tarifoptimierens unter diese Befreiungsvorschrift fällt. Danach ist die Vermittlung der Tarifoptimierung, unabhängig davon, ob es sich um Bestands- oder Neukunden des Versicherers handelt, von der Umsatzsteuer befreit.

     
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    Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit vier Beteiligten

    Grenzüberschreitende Lieferketten innerhalb der Europäischen Union (EU) sind umsatzsteuerlich komplex. Insbesondere bei Lieferketten mit mehreren Beteiligten können schnell umsatzsteuerliche Verpflichtungen im Ausland entstehen. Ein neues Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 3.12.2025 könnte bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten Abhilfe schaffen.

     
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    Neues Arbeitspapier des MwSt-Ausschusses: Drei Modelle von IT-Dienstleistungen im Austausch gegen Datenverwertungsrechte

    Am 11.11.2025 hat die Europäische Kommission das Arbeitspapier Nr. 1118 des Mehrwertsteuerausschusses (MwSt-Ausschusses) veröffentlicht. Darin wird die Frage untersucht, ob die Bereitstellung „kostenloser“ IT-Dienstleistungen – etwa durch soziale Netzwerke – an ihre Nutzenden einen steuerbaren Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie begründet, wenn die Nutzenden im Gegenzug persönliche Daten bereitstellen.

     
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    Modernisierung des EU-Zollrechts und dadurch bedingte Änderungen für den Online-Handel

    Die bereits im Mai 2023 von der Europäischen Kommission angestoßene Zollrechtsreform nimmt nun konkret Gestalt an. Ziel ist es, die EU-Zollunion grundlegend zu modernisieren und insbesondere den massiven Herausforderungen durch den weltweiten Online-Handel zu begegnen. Für Unternehmen, die Waren direkt aus Nicht-EU-Ländern beziehen, werden bereits im Jahr 2026 die ersten bedeutenden Änderungen wirksam. Diese Modernisierung führt zu weitreichenden Anpassungen bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern, was insbesondere für Online-Händler und Online-Marktplätze eine frühzeitige Umstellung ihrer Prozesse erfordert.

     
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    Steuerbefreiung bei Kostengemeinschaften

    In der Praxis arbeiten Unternehmen, Vereine oder öffentliche Einrichtungen häufig in Kooperationen zusammen, um bestimmte Leistungen gemeinsam zu organisieren. Solche Strukturen können umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden. Während innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft keine Steuer anfällt, gelten bei Kooperationen ohne Organschaft grundsätzlich steuerpflichtige Leistungsbeziehungen. Eine wichtige Ausnahme kann jedoch die sog. Kostengemeinschaft darstellen. Diese ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung für gemeinsame Leistungen an die beteiligten Mitglieder.

     
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    Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzungen häufig umsatzsteuerpflichtig

    Das Gericht der Europäischen Union (EuG) stellt mit seinem Urteil vom 11.2.2026 (Rs. T-643/24) klar, dass Zahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen können. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Schadenersatz, sondern ob ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Damit wird der Anwendungsbereich des nicht steuerbaren Schadenersatzes weiter eingeschränkt.

     
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    Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

    Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine finden die allgemeinen Grundsätze (Aufteilung in einheitliche Leistungen, Haupt- und Nebenleistungen sowie komplexe Leistungen eigener Art) auf die vom Verein im Gegenzug erbrachten Leistungen Anwendung, wodurch Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein können, wenn ein konkretes Leistungsbündel gewährt wird.

     
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    Das Aufteilungsgebot für Hotels ist (nun doch) europarechtskonform

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt mit Urteil vom 5.3.2026 (C-409/24 – C-411/24) die bisherige Praxis von Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzverwaltung hinsichtlich des deutschen Aufteilungsgebots bei Beherbergungsleistungen. Strittig war, ob Zusatzleistungen (z. B. Frühstück oder Parkplatz) zur eigentlichen Beherbergungsleistung separat zu besteuern sind, auch wenn sie unselbstständige Nebenleistungen einer einheitlichen Leistung darstellen. 

     
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    Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Verwaltungsgrundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Betriebsvorrichtungen aktualisiert und damit die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Ab 2026 ist die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksüberlassung darstellt.  

     
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    Behandlung von unrichtigen Umsatz­­steuer-Voranmeldungen und -erklärungen als zwei getrennte Straftaten

    Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) treten begangene Steuerhinterziehungen wegen fehlerhafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) eines Jahres gegenüber der Steuerhinterziehung wegen einer fehlerhaften Umsatzsteuererklärung desselben Jahres als mitbestrafte Vortaten zurück und bilden grundsätzlich eine einheitliche Tat. Diese Rechtsprechung gibt der 1. Strafsenat ausdrücklich auf: In seinem Beschluss vom 10.12.2025 (1 StR 387/25) stellt er fest, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene UStVA und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuererklärung unterschiedliche prozessuale Taten sind. 

     
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    Handlungsbedarf bei dauer­defizitären Tätigkeiten

    Unternehmen und Einrichtungen mit dauerdefizitären Tätigkeiten erzielen häufig Vorsteuerüberhänge und können lediglich aufgrund von Zuschüssen am Markt bestehen. Mit seinem Schreiben vom 20.1.2026 legt das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Zwei-Stufen-Prüfung für die Annahme von Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft bei dauerdefizitären Tätigkeiten fest. In extremen Konstellationen wird dabei widerlegbar die Unternehmereigenschaft und somit eine Vorsteuerabzugsberechtigung versagt.

     
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    Vorsteuerabzug bei Immobiliensanierungen vor dem Hintergrund von Finanzierung, Nutzungskonzept und privater Mitveranlassung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) äußert sich in seinem Urteil vom 9.7.2025 (XI R 32/22) zu mehreren Aspekten der umsatzsteuerlichen Einordnung von Immobiliensanierungen, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben können. Im Kern nimmt der BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Spenden und Zuschüssen als Teil eines Finanzierungskonzepts, von Abweichungen zum ursprünglich geplanten Nutzungskonzept sowie von unternehmerischen Handlungen bei dauerdefizitären Tätigkeiten Stellung. Im Ergebnis bestätigt der BFH die allgemeinen, durch Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden. Das geplante Nutzungskonzept sowie Abweichungen hiervon sollten allerdings lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert sein.

     
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    Umsatzsteuerliche Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich am 3.3.2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung geäußert. Die bisherige Verwaltungspraxis bleibt im Grundsatz bestehen, wird jedoch an mehreren Stellen präzisiert und klarstellend ergänzt. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus wichtige Hinweise zur Einordnung als entgeltliche Leistung und zur Bestimmung des Leistungsortes.

     
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    Rückwirkender Vorsteuerabzug schon bei Vorliegen der Rechnung bis zur Erklärungsabgabe

    Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11.2.2026 (T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“) entschieden, dass im Zeitpunkt der Leistungsausführung eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sofern bis zur Abgabe der jeweiligen umsatzsteuerlichen Meldung eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies überrascht im Hinblick auf die bisher ergangene europäische und deutsche Rechtsprechung und widerspricht der deutschen Verwaltungsauffassung, bei der der Zeitpunkt des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug markiert.

     
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    Straferwerbsteuer bei Verwendung falscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

    Grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union (EU) bieten große Chancen, bergen aber auch komplexe Fallstricke bei der Umsatzsteuer. Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 25.2.2026 verdeutlicht, wie teuer formale Fehler bei der Verwendung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden können. 

     
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