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Zum Begriff der Transportveranlassung im E-Commerce bei B2C (Business to Customer)

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Der Europäische Gerichtshof musste sich in dem hier besprochenen Urteil mit der Frage beschäftigen, wann eine indirekte Versendung oder Beförderung durch den Verkäufer gegeben ist. Das Urteil erging zwar zur alten Rechtslage und betraf im Wesentlichen die Verbrauchsteuern. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs sind jedoch auf die aktuelle Rechtslage und die Umsatzsteuer durchaus übertragbar. Im Ergebnis urteilt er, dass nur enge Grenzen existieren, innerhalb derer eine (indirekte) Transportveranlassung durch den Online-Händler noch verneint werden kann.

 

Der Online-Handel nimmt beständig weiter zu. Es ist unkompliziert, aus aller Welt Waren per Internet zu bestellen. Um Wettbewerbsnachteile für lokale Händler zu vermeiden, sehen sowohl das Umsatzsteuerrecht als auch das Verbrauchsteuerrecht Regelungen vor, die dazu führen sollen, dass eine Besteuerung grundsätzlich am Bestimmungsort der Waren erfolgt.

Im Fernverkauf gelten oft Bruttopreise als vereinbart. Hiervon wollen Online-Händler profitieren, indem sie Gestaltungen wählen, die es ermöglichen sollen, von günstigeren Umsatz- und Verbrauchsteuern im Abgangsland zu profitieren, sofern im Bestimmungsland die Steuern und Abgaben höher sind. So ist es in der Praxis einfach, wesentlich höhere Margen zu erzielen.

So dachte zumindest ein deutscher Unternehmer, der über einen Online-Shop alkoholische Getränke vertrieb. Der Unternehmer hatte zunächst eigentlich nichts mit dem Transport der Waren zu tun. Vielmehr erschienen auf der Bestellseite Werbeanzeigen von Transportfirmen, die die Lieferung der Waren an den Bestimmungsort durchführen. Aus den Werbeanzeigen konnte der Kunde anhand der Gewichtsangaben der Bestellung die Transportkosten ablesen. Der Kunde erhielt nach Bezahlung der Waren einen Link, der ihn dann zum ausgewählten Transportdienstleister führte. Dort musste der Kunde nur noch seine Kontaktdaten einpflegen. Die Bestelldaten wurden automatisch vom Online-Händler an den Transportdienstleister übermittelt. Der Online-Händler wies auch noch auf die Steuerpflicht im Bestimmungsland (hier: Finnland) durch den Kunden hin.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.12.2024 (C-596/23) deutlich gemacht, dass der Begriff einer indirekten Versendung oder Beförderung dazu dient, dass nicht nur Fälle erfasst werden, in denen die Versendung oder Beförderung der Waren durch den Unternehmer selbst durchgeführt werden, sondern auch Fälle, in denen der Unternehmer den Transport nur mittelbar steuert. Dies hat der Unternehmer im vorliegenden Fall getan, da er u. a. die Sendungsdaten automatisiert den Transportdienstleistern zur Verfügung stellte. Damit hatte der Unternehmer sämtliche Steuern und Abgaben im Bestimmungsland abzuführen. Auch der zivilrechtliche Abschluss von zwei Verträgen, wie im Urteilsfall, halfen dem Unternehmer nicht.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass diese Rechtsprechung nur auf B2C-Fälle anwendbar ist. Im Bereich von B2B (Business to Business) dienen Unterstützungsleistungen durch den Unternehmer nicht dazu, um eine Transportveranlassung anders zu beurteilen.

Fazit

Sobald es beim Transport zu Unterstützungsleistungen im B2C-Handel durch den Online-Händler kommt, sind die Regelungen zum umsatzsteuerlichen Fernverkauf und somit die Regelungen im Bestimmungsland zu beachten. Da sich in der Praxis kaum ein Kunde finden lässt, der sich völlig unabhängig vom Bestellprozess um einen Spediteur bemüht, der den Transport der bestellten Waren übernimmt, ist die Transportveranlassung wohl nahezu ausschließlich dem Online-Händler zuzurechnen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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