Vorsteuerabzug für ausländische Unternehmen im Veranlagungs- statt im Vergütungsverfahren
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2025 erleichtert es Unternehmen mit Sitz im Ausland erheblich, sich in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Bisher scheiterten solche Rückforderungen oft an den strengen Fristen und formalen Hürden des speziellen Vergütungsverfahrens. Das Urteil eröffnet nun einen neuen, praktischeren Weg – und das kann für Unternehmen erhebliche Vorteile bedeuten.
Die Klägerin des entschiedenen Urteils ist eine im Drittland ansässige Gesellschaft, die international mit Flüssiggas handelt. Im Jahr 2018 wickelte sie ein einziges in Deutschland steuerpflichtiges Geschäft ab. Sie erwarb Flüssiggas von einem britischen Lieferanten und lieferte es an einen deutschen Abnehmer weiter. Da beide Vertragsparteien irrtümlich davon ausgingen, dass die Transaktion unter eine Umsatzsteuerlagerregelung falle, wies die ursprüngliche Rechnung des britischen Lieferanten keine Umsatzsteuer aus. Die Korrektur erfolgte erst im Januar 2019 in Form einer neu ausgestellten Rechnung, die den Steuerbetrag offen auswies.
Die Klägerin machte die Vorsteuer daraufhin in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2019 geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, da die Klägerin im Jahr 2019 keine inländischen Umsätze mehr erzielte und der Abzug im Veranlagungsverfahren daher nicht in Betracht komme. Der Weg über das Vergütungsverfahren blieb ihr ebenfalls verwehrt, weil mit ihrem Ansässigkeitsstaat keine Gegenseitigkeit bestand. Als letzten Ausweg beantragte die Klägerin schließlich, den Vorsteuerabzug rückwirkend in die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2018 einzubeziehen.
Der BFH entschied: Ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, kann die darauf entfallende Vorsteuer auch dann im regulären Veranlagungsverfahren zurückfordern, wenn die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erst später eingeht, selbst dann, wenn zu diesem späteren Zeitpunkt keine weiteren Inlandsgeschäfte mehr bestehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht mit Leistungsbezug und kann somit im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden, wenn, wie im Urteilsfall vorliegend, im Entstehungszeitpunkt steuerpflichtige Inlandsumsätze ausgeführt werden.
Falls eine Rechnung ursprünglich ohne Steuer ausgestellt wurde, hat eine spätere Korrektur allerdings keine Rückwirkung. Der Abzug ist erst in dem Jahr möglich, in dem die berichtigte Rechnung mit offenem Steuerausweis tatsächlich zugeht.
HINWEIS
Ausländische Unternehmen sollten bei Erhalt von Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer vor einer Rückforderung im Vergütungsverfahren prüfen, ob der Leistungszeitpunkt in einen Zeitraum mit steuerpflichtigen Umsätzen oder einer bestehenden Registrierungspflicht in Deutschland fällt.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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