Vorsteuerabzug bei Konkurrenz von Steuerbefreiungsvorschriften
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Mit Urteil vom 14.11.2024 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass bei Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften für Blindenwerkstätten (§ 4 Nr. 19 Buchst. b Umsatzsteuergesetz) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz) der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Vorrang einzuräumen ist. Somit bestand im konkreten Sachverhalt ein Recht auf Vorsteuerabzug für mit diesen Lieferungen zusammenhängende Eingangsumsätze.
Sachverhalt
Gegenstand der finanzgerichtlichen Auseinandersetzung waren Lieferungen von Blindenwaren von Deutschland nach Österreich. Der Kläger (Inhaber einer Blindenwerkstätte) vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Lieferungen um umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handele und somit ein Recht auf Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen in diesem Zusammenhang bestehe.
Das zuständige Finanzamt verwehrte hingegen den Vorsteuerabzug mit Verweis auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, der Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. wie im vorliegenden Sachverhalt nach § 4 Nr. 19 Umsatzsteuergesetz) Vorrang vor Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (z. B. für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen) einräumt.
Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich der Meinung des Klägers mit der Begründung an, dass eine auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhende Steuerbefreiung (wie im vorliegenden Fall die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen) einer nicht harmonisierten innerstaatlichen Regelung (Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten) vorgezogen werden muss. Die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen führte im Ergebnis dazu, dass Vorsteuerbeträge aus entsprechenden Eingangsleistungen der Blindenwerkstätte in Abzug gebracht werden konnten und ein Vorsteuerausschluss (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz), wie bei Umsätzen von Blindenwerkstätten, nicht greift.
Bedeutung für die Praxis
Grenzüberschreitend tätige Unternehmen können sich auf den Vorrang unionsrechtlich harmonisierter Steuerbefreiungsvorschriften vor nationalen Regelungen berufen. Im Ergebnis steht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ein Vorsteuerabzug, wenn die Voraussetzungen des § 6a Umsatzsteuergesetz erfüllt sind, unabhängig von der Anwendung nationaler Steuerbefreiungsvorschriften zu. Insgesamt stärkt das Urteil die unionsrechtliche Zielsetzung, eine Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaaten von Lieferungen zu verlagern.
Beachten Sie
Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az XI R 33/24), sodass das Urteil nicht rechtskräftig ist.
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