Vorsteuerabzug bei Kantinennutzungsverträgen
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 26.9.2023 (Az. 5 K 760/20) betrifft die praxisrelevante Frage, ob Arbeitgeber aus Eingangsrechnungen für die vergünstigte Kantinennutzung durch ihre Mitarbeiter Vorsteuer ziehen können.
Sachverhalt
Der Kläger (Verleiher) vermittelte Zeitarbeitskräfte an die X AG (Entleiher) auf Basis eines Rahmenvertrags zur Überlassung von Arbeitnehmern. Zwischen dem Verleiher und Entleiher bestand auch ein Kantinennutzungsvertrag, wonach die Zeitarbeitskräfte die Kantine des Entleihers zu Sonderkonditionen des Stammpersonals nutzen konnten. Der Entleiher stellte dem Verleiher hierfür eine Pauschale je Einsatztag und Mitarbeiter unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung.
Der Verleiher zog aus den Rechnungen über die Kantinennutzung des Entleihers die Vorsteuer. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es fehle an einem Leistungsaustausch, und wertete die Zahlungen als Essenszuschüsse an die Mitarbeiter.
Das FG München erkannte den Vorsteuerabzug des Verleihers hingegen an. Es stellte fest, dass zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Leistungsaustausch vorlag. Der Entleiher erbrachte an den Verleiher eine Dienstleistung, indem er den Zeitarbeitskräften die vergünstigte Kantinennutzung ermöglichte. Das Entgelt zur Dienstleistung bestand in der vom Verleiher gezahlten Kopfpauschale.
Eine unentgeltliche Wertabgabe lag nach Auffassung des FG München ausnahmsweise nicht vor, da die Kantinennutzung im eigenbetrieblichen Interesse des Verleihers erfolgte, da sie der Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten diente. Gemäß einer Zusatzvereinbarung verpflichtete sich der Verleiher, den Kantinennutzungsvertrag während der gesamten Laufzeit des Rahmenvertrags aufrechtzuerhalten. Zudem stellte die Verpflichtung des Verleihers nach der EU-Leiharbeitsrichtlinie, den Zeitarbeitskräften die gleichen Bedingungen wie den Mitarbeitern des Entleihers anzubieten, ein weiteres Indiz für das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Verleihers an der vergünstigten Kantinennutzung dar.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für den Kantinenbetrieb bzw. für Sonderkonditionen der Mitarbeiter ist ein wiederkehrendes Thema in Betriebsprüfungen. Dabei sind zwei wesentliche Aspekte zu beachten:
1. Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Kantinenbetreiber
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Kantinenbetreiber muss ein Leistungsaustausch vorliegen, nicht lediglich ein Essenszuschuss. Bislang hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Leistungsaustausch angenommen, wenn der Kantinenbetreiber die Kantine nach Vorgaben des Arbeitgebers betreibt. Das FG München übertrug diese Rechtsprechung nunmehr auf den Fall, dass der Verleiher durch die vergünstigte Kantinennutzung beim Entleiher seine Attraktivität als Arbeitgeber steigert.
2. Keine unentgeltliche Wertabgabe
In der Regel scheitert der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers daran, dass dieser die Dienstleistung (Kantinenbewirtschaftung bzw. Einräumung von Sonderkonditionen) für eine unentgeltliche Wertabgabe an die Mitarbeiter bezieht. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die vergünstigte Abgabe der Speisen im überwiegend unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers, sodass der persönliche Vorteil der Mitarbeiter in den Hintergrund tritt.
Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 6.10.2022, Az. 12 K 2971/20) hat bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Schichtbetrieb ein überwiegend unternehmerisches Interesse angenommen, wenn
- während der Pausenzeiten die Fertigungslinien stillstehen,
- neben der Kantine keine geeignete Möglichkeit zur Versorgung der Mitarbeiter besteht (z. B. Produktion außerhalb eines Ballungsgebiets, keine Anbindung an den ÖPNV) und
- die Bewirtschaftungskosten der Kantine auf die Produkte umgelegt werden.
Das FG München sah vorliegend das überwiegend unternehmerische Interesse in der Verpflichtung, eine Kantinennutzungsvereinbarung abzuschließen und diese während der Laufzeit des Rahmenvertrags aufrechtzuerhalten.
Fazit
Auch wenn ein Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Kantinenbetreiber vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers überwiegen und keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, die den Vorsteuerabzug ausschließt. Ob hierfür bereits – wie das FG München annimmt – eine eigene vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers ausreicht, bleibt abzuwarten, denn gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt (V R 1/25).
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