Vorsteuerabzug bei Holdingstrukturen
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg behandelte im Urteil vom 13.6.2018 (Az. 7 K 7227/15) Leistungen einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften umsatzsteuerlich so, als wären diese Leistungen im Wege einer Dienstleistungskommission erbracht worden. Dem trat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.2.2020 (Az. XI R 24/18) durch Urteilsaufhebung entgegen. Viele Holdinggesellschaften übernehmen zentrale Beratungs- oder Managementleistungen und geben diese an ihre Tochtergesellschaften weiter.
Wann darf eine Holding aus bezogenen Leistungen, die sie anteilig an ihre Tochtergesellschaften weiterberechnet, Vorsteuer ziehen? Das FG Berlin-Brandenburg sah mit Urteil vom 13.6.2018 (Az. 7 K 7227/15) hier zunächst kein Problem, da es die Leistungen der Holding als im Rahmen einer Dienstleistungskommission erbracht ansah. Der BFH stellte mit Urteil vom 12.2.2020 (Az. XI R 24/18) jedoch klar: Eine Dienstleistungskommission liegt nicht automatisch vor – insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine unteilbare Gesamtleistung handelt. Entscheidend bleibt, dass die Holding im eigenen Namen und gegen Entgelt steuerbare Leistungen an ihre Töchter erbringt.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte zunächst den Vorsteuerabzug zugelassen, da es die Leistungserbringung der Holding als eine Dienstleistungskommission ansah. Im Rahmen einer Dienstleistungskommission wird die Muttergesellschaft so behandelt, als hätte sie die Leistungen selbst bezogen und selbst erbracht, was für einen etwaigen Vorsteuerabzug von grundsätzlicher Bedeutung sein kann.
Der BFH hat diese Entscheidung für unzutreffend gehalten, das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Wesentliche Kernaussagen des BFH sind:
- Eine Holdinggesellschaft kann die Unternehmereigenschaft besitzen und steuerbare Ausgangsleistungen an Tochtergesellschaften erbringen, die nicht notwendigerweise eine besondere Eingriffsqualität haben müssen. Es ist ausreichend, wenn solche Leistungen zumindest beabsichtigt sind.
- Eine Dienstleistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz ist nicht gegeben, wenn eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung vorliegt und diese Gesamtleistung lediglich anteilig weiterbelastet wird.
- Ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, hängt davon ab, ob tatsächlich steuerbare Ausgangsleistungen gegenüber Tochtergesellschaften erbracht werden – also ob ein Leistungsaustausch vorliegt und nicht eine reine Kostenweitergabe ohne eigene wirtschaftliche Leistungserbringung erfolgt.
- Es sind ausreichende Dokumentationen erforderlich, insbesondere was vertraglich zwischen den Unternehmen im Holdingverbund vereinbart wurde.
Hinweise für Unternehmen:
- Klare Regelung von Verträgen: Leistungsinhalt, Auftraggeber und Empfänger eindeutig festhalten.
- Transparente Weiterbelastung: Kosten nachvollziehbar und nach wirtschaftlich sinnvollem Schlüssel weitergeben.
- Trennung von Leistungen: Gesamt- und Teilleistungen sauber unterscheiden, um Diskussionen zu vermeiden.
- Saubere Abrechnung: Korrekte Rechnungsstellung und umfassende Dokumentation sind Pflicht.
Fazit
Mit den Kernaussagen des Urteils stärkt der BFH die Anforderungen an die Substanz und Dokumentation von Leistungen innerhalb von Unternehmensgruppen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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