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Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungsleistungen zur Erlangung nicht steuerbaren Schadenersatzes

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn es um die Durchsetzung eines zivilrechtlichen (nicht steuerbaren) Schadenersatzes geht. Voraussetzung ist, dass diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen.

 

Im Zentrum des Falles stand eine GmbH, die einen Betreibervertrag mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hatte, um ein System zu entwickeln und zu betreiben. Bevor das Projekt umgesetzt werden konnte, wurde der Vertrag vom zuständigen Bundesministerium vorzeitig beendet. Dies veranlasste die GmbH, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, um die finanziellen Verluste auszugleichen. Zur Durchsetzung nahm die GmbH Rechtsberatungsleistungen in Anspruch und berücksichtigte die Vorsteuer aus den entsprechenden Rechnungen in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen.

Die Finanzbehörde vertrat allerdings die Auffassung, dass die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar seien. Sie begründete dies damit, dass die erzielten Einnahmen aus der Geltendmachung von Schadenersatz stammten und somit vorsteuerschädlich seien, da diese nicht zur direkten wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Gesellschaftsvertrag der GmbH zählen würden und die Klägerin somit nicht als Unternehmerin i. S. d. § 2 Umsatzsteuergesetz handele. Laut der Finanzbehörde würde der geltend gemachte Schadenersatz zu einem nicht steuerbaren Umsatz führen, weshalb die erklärten Vorsteuerbeträge für die Eingangsrechnungen der Rechtsberatungsleistungen nicht abziehbar seien.

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, da ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und der ursprünglich geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Die Rechtsberatungskosten wurden als Gemeinkosten betrachtet, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH verbunden sind. Nach Auffassung des Finanzgerichts konnte die GmbH nachweisen, dass sie beabsichtigte, eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen würde.

Allerdings hat die Finanzbehörde Revision eingelegt; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht und bestätigt die Auffassung der Rechtsprechung, dass auch der erfolglose Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies bietet Unternehmen die Chance, finanzielle Belastungen zu reduzieren und steuerliche Vorteile zu nutzen, selbst wenn ein Projekt nicht wie geplant umgesetzt wird.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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