Vorsteuerabzug aus konzerninternen Verwaltungsdienstleistungen
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Das in Rede stehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs stammt aus Dezember 2024. Bei dem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Steuerbarkeit konzerninterner Leistungen und das Recht auf Vorsteuerabzug daraus.
Sachverhalt
Die Klägerin verfügte über langjährige Erfahrungen im Dienstleistungssektor von Bohrungen jeglicher Art für Zwecke der Erdölförderung sowie der Erbringung von geologischen Dienstleistungen in Rumänien. Sie gehörte einem internationalen Konzern an, der weltweit eine breite Spanne derartiger Dienstleistungen anbot. Die Klägerin erwarb innerhalb Rumäniens eine weitere Gesellschaft, die fortan diverse Verwaltungsdienstleistungen von zahlreichen konzernangehörigen Gesellschaften konsumierte. Hierzu zählten u. a. Dienstleistungen im Bereich der IT genauso wie im Bereich des Personalwesens, des Marketings und der Finanzbuchhaltung. Da sämtliche leistenden Unternehmen ihren Sitz außerhalb Rumäniens hatten, wurde auf all diese Umsätze das Reverse-Charge-Verfahren angewandt.
Im Anschluss an eine Steuerprüfung verneinte die Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für die erworbenen Dienstleistungen, weil seitens der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei, dass die Dienstleistungen für Zwecke besteuerter Umsätze erbracht wurden.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof bestätigte im vorliegenden Urteil im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug, wonach insbesondere das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, soweit Eingangsleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit Ausgangsleistungen eines Empfängers stehen. Dies ist ferner, wie im vorliegenden Fall auch, gegeben, wenn Eingangsleistungen (All-)Gemeinkosten darstellen und diese zu monetären Bestandteilen steuerpflichtiger Ausgangsleistungen werden. Der Europäische Gerichtshof stellt ferner klar, dass es auf den objektiven Inhalt von Leistungen ankommt und nicht auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit bezogener Leistungen, so wie es die rumänische Verwaltung forderte.
Fazit
Konkrete Neuigkeiten bringt das Urteil aus Dezember letzten Jahres nicht mit sich; es bleibt folglich grundsätzlich bei den bekannten Aussagen des Europäischen Gerichtshofs zum Vorsteuerabzug.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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