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Vorsteuerabzug aus Insolvenz­verwalterleistungen

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Im Rahmen von Insolvenzverfahren ist regelmäßig die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen des Insolvenzverwalters streitanfällig, wenn das insolvente Unternehmen nicht ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze erzielt. Am 23.10.2024 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Art des Ausgangs eines Insolvenzverfahrens bei notwendiger Vorsteueraufteilung im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu unterscheiden ist demnach, ob das insolvente Unternehmen durch den Insolvenzverwalter ohne nennenswerte Verwertungshandlungen fortgeführt wird oder ob der Geschäftsbetrieb bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt wurde.

 

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die Vorsteueraufteilung ist grundsätzlich im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln, wobei das Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Am 23.10.2024 hat der Bundesfinanzhof beschlossen, dass bei Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners vor der Insolvenzeröffnung eine notwendige Vorsteueraufteilung der Leistungen des Insolvenzverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu erfolgen hat. Es bestehe ein für den Vorsteuerabzug maßgeblicher direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle.

Wird der Geschäftsbetrieb durch den Insolvenzverwalter ohne nennenswerte Verwertungshandlungen fortgeführt, ist der Vorsteuerabzug nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Geschehen während des Insolvenzverfahrens zu beurteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof ebenfalls am 23.10.2024. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in solchen Fällen nicht überwiegend der Befriedigung privater Gläubiger zuzurechnen, sondern steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners. Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs richtet sich daher nach dem Verhältnis der Umsätze im Rahmen der fortgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens, was in vielen Fällen zu einem deutlich höheren Vorsteuerabzug aus den Leistungen des Insolvenzverwalters führen kann.

Besonders hervorzuheben ist, dass die gerichtliche Würdigung nicht an der Art der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, sondern an der Art des Ausgangs eines Insolvenzverfahrens anknüpft.

Beachten Sie

Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2024 bieten Leitlinien, welche Maßstäbe an eine sachgerechte Schätzung bei Aufteilung der Vorsteuer von Insolvenzverwalterleistungen im Rahmen von Insolvenzverfahren anzulegen sind.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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