Lieferung von Elektrizität im Kommissionsgeschäft beim Laden von Elektrofahrzeugen
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Zu beurteilen hatte der Europäische Gerichtshof die Ladeleistung in einem Drei-Personen-Verhältnis und somit die Zwischenschaltung eines weiteren Unternehmers als Elektromobilitätsbetreiber zwischen Ladesäulenbetreiber und Kunde. Als unerheblich betrachtete der Europäische Gerichtshof dabei, dass vom Elektromobilitätsbetreiber neben der Lieferung von Strom noch weitere Dienstleistungselemente hinzutraten.
Kläger im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof war ein Unternehmer, der seinen Kunden den Zugang zu einem Netz von Ladepunkten in Schweden zur Verfügung gestellt hatte. Daneben konnten sich die Kunden mittels einer App in Echtzeit über Preise und Verfügbarkeiten der zum Netz gehörenden Ladepunkte informieren und weitere Funktionen nutzen, z. B. das Auffinden von Ladestationen, die Routenplanung zur nächstgelegenen Lademöglichkeit und technischen Kundensupport. Die Ladestationen im Netz des Klägers gehörten dabei verschiedenen Ladesäulenbetreibern. Diese stellten jeweils Rechnungen an den Kläger über den gelieferten Strom. Der Kläger wiederum rechnete gegenüber seinen Kunden monatlich ab, wobei gesondert der gelieferte Strom und die oben genannten Nebenleistungen bzw. Dienstleistungen abgerechnet wurden.
Der Europäische Gerichtshof bejahte in seiner Entscheidung das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts (Kettengeschäfts) für die Stromlieferung unabhängig von den gesondert abgerechneten Nebenleistungen bzw. Dienstleistungen. Maßgebliche Voraussetzung für die Annahme eines Kommissionsgeschäfts ist vor allem die Gleichartigkeit der Leistungen. Für die Annahme dieser Voraussetzung war es für den Europäischen Gerichtshof ausreichend, dass in beiden Leistungsbeziehungen die Verfügungsmacht am identischen Gegenstand (Strom) verschafft wurde. Dabei komme es für die Frage der Gleichartigkeit der Leistungen nicht entscheidend darauf an, ob eine einheitliche komplexe Leistung oder zwei verschiedene Leistungen (Stromlieferung und separate sonstige Dienstleistungen) vorliegen. Die Ausweitung der ersten Lieferung auf zusätzliche Dienstleistungen ist damit vorliegend unbeachtlich für die Annahme einer Kommissionslieferung.
Mit seiner Einschätzung grenzt der Europäische Gerichtshof damit auch die Rechtsprechung zu E-Ladestationen klar von der Tankkarten-Rechtsprechung ab, bei denen gerade keine Kommissionsgeschäfte angenommen wurden, sondern jeweils von umsatzsteuerfreien Kreditgewährungen auszugehen war.
Diese Entscheidung ist im Ergebnis erfreulich, denn für den Durchschnittsverbraucher dürfte klar sein, dass das prägende Element der jeweils vertraglichen Beziehungen die Stromlieferung ist und nicht weitere sonstige Dienstleistungen. Auch wenn weitere Nebenleistungen angeboten werden, ist charakteristisch vorherrschender Bestandteil der Leistung die Lieferung des identischen Stroms in beiden Verhältnissen.
Diese Festlegung ist für die weitere umsatzsteuerliche Würdigung der Leistung immanent. So ist der Ort der Leistung im Fall der Stromlieferung nach den Sondervorschriften des § 3g Umsatzsteuergesetz zu beurteilen. Auch bei der Prüfung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist bei Stromlieferungen maßgeblich auf die Wiederverkäufereigenschaft der Parteien abzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof für die Praxis von enormer Bedeutung.
Wenn auch dem Urteil nicht allzu weitreichende Bedeutung zugemessen werden kann, so können sich jedenfalls in Bezug auf die Beurteilung der Gleichartigkeit der Leistung für den Fall von Kommissionsgeschäften weitere Argumentationsspielräume ergeben.
Empfehlung
Neben der Ladeleistung im Zwei-Personen-Verhältnis hat der Europäische Gerichtshof nun auch für solche Leistungen im Drei-Personen-Verhältnis Stellung genommen. Erfreulich ist, dass hierbei auf den für jeden Laien offenkundigen Hauptbestandteil der Leistung abgestellt wird und Nebenleistungen nebensächlich bleiben, insbesondere wenn diese eigenständig abgerechnet werden und damit unter Umständen eigene Leistungen bilden. In der Praxis wird man sich deshalb mit den verschiedenen Abrechnungsmodellen auseinandersetzen müssen.
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