Voraussetzungen einer nicht umsatzsteuerbaren Entnahme mit anschließender Veräußerung
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Mit Urteil vom 3.4.2025 (Az. 5 K 15/24) hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, dass eine Entnahme nicht steuerbar sein kann, wenn sie zeitlich vor einem Verkauf erfolgt und nach außen erkennbar ist.
Im Sachverhalt des FG Niedersachsen ging es um einen Händler von Kfz-Teilen. Dieser legte im Jahr 2015 einen Pkw und im Jahr 2018 ein Wohnmobil in sein Unternehmensvermögen ein. Während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen machte der Händler für Reparaturen und Instandhaltungen jeweils Vorsteuern geltend. Den Pkw veräußerte er mit Kaufvertrag vom 22.10.2016. Die Entnahme buchte der Händler am 25.10.2016. Ein entsprechender zeitlicher Ablauf hat bezüglich des Verkaufs des Wohnmobils im Jahr 2018 stattgefunden.
Das Finanzamt und auch das FG Niedersachsen gingen in beiden Fällen der vom Händler gebuchten Entnahmen jedoch nicht von Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit anschließenden nicht steuerbaren Veräußerungen aus dem Privatvermögen aus, sondern von steuerpflichtigen Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen.
Grundsätzlich erkennt das FG an, dass vor Veräußerung eine nicht steuerbare Entnahme vorliegen kann. Die Entnahme ist grundsätzlich nicht steuerbar, wenn für die Anschaffung des Vermögensgegenstands – wie hier vorliegend – keine Vorsteuer gezogen wurde. Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen gelten regelmäßig als unmittelbar verbraucht. Im vorliegenden Fall wurden allerdings größere Bestandteile ausgetauscht bzw. erneuert, die ggf. zu einer Vorsteuerberichtigung hätten führen müssen bzw. ohnehin steuerpflichtige Entnahmen nach sich gezogen hätten. Angesichts des steuerpflichtigen Verkaufs hat das FG jedoch von weiteren Ausführungen zu den Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen abgesehen.
Für die Annahme einer nicht steuerbaren Entnahme vor Veräußerung muss es nach der Rechtsprechung klare objektive Anhaltspunkte geben, dass eine Entnahme vor der Veräußerung stattgefunden hat. Eine Entnahmehandlung ist klar zu dokumentieren und im Zweifel nachzuweisen. Nicht ausreichend hierfür ist die bloße Erklärung des Unternehmens, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, bzw. die reine Beurteilung, die sich aus der Buchhaltung ergibt.
Im vorliegenden Fall sprach schon der tatsächliche zeitliche Ablauf gegen eine Entnahme vor der Veräußerung. In beiden Fällen hat der Händler zunächst Verkaufsbemühungen betrieben, während der Pkw bzw. das Wohnmobil noch in seinem Betriebsvermögen bilanziert wurden. Erst nach Abschluss der Kaufverträge bzw. am Tag der dinglichen Übergabe der Fahrzeuge wurde bilanziell eine nicht steuerbare Entnahme erfasst. Damit lagen klare Indizien dafür vor, dass die Verkaufsabsicht bereits vor der Entnahme bestand.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Entnahme zeitlich klar von der Veräußerung getrennt sein muss, wenn die Entnahme nicht steuerbar sein soll. Zudem ist eine Entnahme eindeutig zu dokumentieren und entsprechende Nachweise sind bereitzuhalten.
Empfehlung
Sämtliche Zuordnungen oder Entnahmen aus dem Unternehmensvermögen müssen im Zweifel nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, objektive Anhaltspunkte und Nachweise jeweils gut zu dokumentieren.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich: