Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2020 erstmals die Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt, wonach der Nachweis einer Ausfuhrlieferung auch durch andere geeignete Belege geführt werden kann. In seinem Schreiben vom 1.7.2025 konkretisiert das BMF seine bisherigen Ausführungen und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.
Das Schreiben sieht u. a. folgende Änderungen des UStAE vor:
- Abschnitt 6.6 Absatz 6 UStAE (Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen) wird neu gefasst und stellt die Fälle dar, in denen bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen ein Ausfuhrnachweis ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgabestelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege anzuerkennen ist. Dies gilt für die Ausfuhr von
- Gegenständen, bei denen ein Nachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist,
- Gegenständen durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen sowie von
- im Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von 1.000 € sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von über 1.000 €, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit- bzw. Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers befindet, präsent ist.
- Der neu eingefügte Absatz 6a in Abschnitt 6.6 UStAE stellt klar, dass als Ersatzbelege insbesondere Bescheinigungen von amtlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden. Hierunter fallen grundsätzlich
- Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
- Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten,
- Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,
- Transportbelege der Stationierungstruppen, z. B. Militärfrachtbriefe, und
- Abwicklungsscheine.
Die amtlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland können im Bestimmungsland jedoch keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen.
Diese Ausführungen gelten entsprechend bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (Abschnitt 6.11 UStAE).
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Fälle seit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden. Diese erfolgte am 30.7.2025.
Hinweis
Für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d und § 17 Nr. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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