Unrichtiger Steuerausweis an nicht steuerpflichtige Endverbraucher
Veröffentlicht: 6. November 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von:
Karin Korte
Der Steuerausweis in Rechnungen ist für die Umsatzsteuer ein zentrales Element und gleichzeitig eine Quelle erheblicher Risiken. Nach § 14c Umsatzsteuergesetz schuldet der Aussteller einer Rechnung grundsätzlich die darin ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn sie unzutreffend oder unberechtigt ausgewiesen wurde. Besonders heikel ist die Sachlage, wenn diese Steuerschuld auch gegenüber Endverbrauchern (Nichtunternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) entsteht. Das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1.8.2025 (Az. C-794/23) stellt die bisherigen Annahmen weiter auf den Prüfstand und bringt wichtige Klarstellungen.
Ein wichtiger Meilenstein für den leistenden Unternehmer war das EuGH-Urteil vom 8.12.2022 (Az. C-378/21). In diesem Fall hatte eine österreichische Gesellschaft Eintrittskarten für einen Indoor-Spielplatz ausgegeben und diese mit dem Regelsteuersatz in Rechnung gestellt, obwohl der ermäßigte Steuersatz anzuwenden gewesen wäre. Empfänger der Rechnungen waren Privatpersonen (sog. Endverbraucher), die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Der EuGH entschied, dass der Unternehmer den zu hoch ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag nicht schuldet, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. In diesem Fall lag keine Gefährdung vor, da die Rechnungen gegenüber Endverbrauchern ausgestellt wurden und diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dieses Urteil zeigt, dass der Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern nicht zwingend eine Steuerschuld nach sich zieht, aber es hinterlässt weitere Fragen in der Praxis.
Diese Fragen konnten im neuen EuGH-Urteil vom 1.8.2025 (Az. C-794/23) geklärt werden. Das neue Urteil knüpfte direkt an den früheren Sachverhalt an. Die österreichische Gesellschaft hatte in ihren Rechnungen einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, der auf Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde. Die Korrektur erfolgte im Rahmen einer berichtigten Mehrwertsteuererklärung (Umsatzsteuererklärung), die jedoch vom zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Dieser Rechtsstreit führte dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren zunächst aussetzte und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:
- Ist Artikel 203 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) so auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger die zu Unrecht ausgewiesene Mehrwertsteuer gegenüber Nichtsteuerpflichtigen nicht schuldet, selbst wenn vergleichbare Leistungen auch an Steuerpflichtige erbracht wurden?
- Wer ist im Sinne des Urteils C-378/21 als „Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist“, zu verstehen?
- Unter welchen Bedingungen darf bei anonymisierten oder massenhaften Kleinbetragsrechnungen eine Schätzung vorgenommen werden, um den Anteil von Rechnungen zu ermitteln, bei denen eine Steuerschuld besteht?
Der EuGH fasst seine Entscheidung in mehreren Leitsätzen zusammen:
Zu Frage 1: In Artikel 203 MwStSystRL ist entscheidend, inwieweit das Steueraufkommen gefährdet ist. Diese Gefährdung liegt nicht vor, wenn der Empfänger der Rechnung ein nicht steuerpflichtiger Endverbraucher ist. Somit ist Artikel 203 so auszulegen, dass der Steuerpflichtige den Mehrwertsteuerbetrag auf Grundlage eines falschen Steuersatzes nicht schuldet, wenn der Empfänger der Rechnung ein Nichtsteuerpflichtiger ist, selbst wenn er vergleichbare Leistungen auch an Steuerpflichtige erbracht hat.
Zu Frage 2: Der Begriff „Endverbraucher“ aus dem Urteil vom 8.12.2022 greift nur bei Personen, die nicht steuerpflichtig sind. Unternehmer, die in einem konkreten Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, fallen nicht unter diesen Begriff.
Zu Frage 3: Die MwStSystRL schließt eine Schätzung nicht aus, wenn sog. Kleinbetragsrechnungen ausgestellt wurden. Folgende Bedingungen müssen für eine Schätzung erfüllt sein:
- Alle relevanten Umstände müssen berücksichtigt werden.
- Die Anwendung der Schätzung muss den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und Verhältnismäßigkeit entsprechen.
- Der Steuerpflichtige muss die Möglichkeit haben, die Ergebnisse anfechten zu können.
Zusammengefasst ist die Steuerschuld jeder einzelnen fehlerhaften Rechnung gesondert zu beurteilen. Die falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer an nicht steuerpflichtige Endverbraucher stellt keine Steuerschuld dar. An Unternehmer (auch wenn diese im einzelnen Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) als Rechnungsadressat führt die falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer hingegen zu einer Steuerschuld. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Schätzung bei Kleinbetragsrechnungen zulässig.
Fazit
Das neue EuGH-Urteil bringt Klarheit, aber auch Herausforderungen in der Praxis mit sich, insbesondere wenn es sich um die Frage der Unternehmereigenschaft der Leistungsempfänger im Bereich von (anonymisierten) Massentransaktionen handelt.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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