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Umsatzsteuerliche Folgen der vertretungsweisen Übernahme von Notfalldiensten

Veröffentlicht: 6. November 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2025
Von: Karin Korte

Das in Rede stehende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stammt aus Mai 2025 und behandelte die Frage, ob die Übernahme von Notfalldiensten durch einen selbstständigen Allgemeinmediziner Heilbehandlungen oder vielmehr Leistungen eigenständiger Art darstellen, die nicht wie Heilbehandlungen einer Befreiung von Umsatzsteuer unterliegen.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Arzt übernahm für zahlreiche seiner Kollegen deren Notfalldienste und stellte ihnen seine Leistungen in Rechnung. Er tat dies mit Hinweis auf die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Notdienste jedoch eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung eigener Art, weshalb es auf den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer bestand. Nach erfolglosen Einsprüchen teilte überdies auch das erstinstanz­liche Finanzgericht die Meinung der Finanzverwaltung, sodass der Sachverhalt letztinstanzlich vor dem XI. Senat des BFH endete.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied konträr zu den Vorinstanzen: Aus seiner Sicht führt die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notdienste durch einen Arzt sehr wohl zur Anwendung der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen – und zwar unabhängig davon, wem gegenüber die sonstige Leistung des Arztes konkret erbracht wird. Für die Umsatzfreiheit sei es daher nicht relevant, ob die ärztliche Leistung direkt gegenüber Patienten oder, wie hier, im Wege der Stellvertretung von Kollegen erbracht werde. Maßgeblich seien lediglich die Art und der Zweck der konkreten Tätigkeit, bei der eine gesundheitliche Versorgung vorliegend sein muss.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des XI. Senats ist für Angehörige von Heilberufen durchweg positiv. Im Ergebnis kann es als Ergänzung vorheriger Urteile des BFH gewertet werden. Hiernach stehen nicht diverse Einzelleistungen des Steuerbefreiungskataloges des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz im Fokus der Vorschrift, sondern vielmehr das Gesamtziel: die Entlastung des Gesundheitssystems von zusätzlichen Kosten!

Damit könnte unter Umständen künftig mit einer extensiveren Auslegung der Steuerbefreiung von Heilbehandlungen zu rechnen sein.

Beachten Sie

Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Verwaltung die Aussagen des BFH mit Veröffentlichung eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums in diesem Zusammenhang adaptiert.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2025

Veröffentlicht: 6. November 2025

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