Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsleistungen
Veröffentlicht: 18. November 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von:
Alexander Enns,
Cedric Nielbock
Das Bundesfinanzministerium hat am 8.8.2025 ihre Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungen aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Abgrenzung von Live-Inhalten und aufgezeichneten Inhalten sowie die Anwendung von Steuerbefreiungen und Ermäßigungen.
Das Bundesfinanzministerium hat am 8.8.2025 seine Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungen aktualisiert und seine bisherigen Anweisungen vom 29.4.2024 aufgehoben. Abgesehen von redaktionellen Anpassungen bleiben die bisherigen Grundsätze für vorproduzierte Inhalte, Live-Streamings und hybride Angebote sowie Dienstleistungskommissionen weiterhin bestehen.
Vorproduzierte Inhalte, wie aufgezeichnete Kurse oder Konzerte, gelten weiterhin als elektronische Dienstleistungen und sind nicht steuerbefreit. Live-Streamings und hybride Veranstaltungen, bei denen eine Interaktion mit dem Publikum möglich ist, können dagegen steuerfrei oder ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die weiteren Kriterien erfüllt sind. Es handelt sich nicht um auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.
Sowohl die Steuerbefreiungen für Leistungen im Gesundheitsbereich, für Kunst und Kultur sowie für Bildungsangebote als auch der ermäßigte Steuersatz für Eintrittsberechtigungen gelten ausschließlich für Live- und Hybrid-Veranstaltungen. Aufgezeichnete oder vorproduzierte Inhalte sind von der Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung ausgeschlossen. Hier bleibt also alles wie bisher.
Die bisherige pauschale Regelung zur Kombination von Live-Veranstaltungen und Aufzeichnungen entfällt. Ob eine einheitliche oder mehrere selbstständige Leistungen vorliegen, bestimmt sich nunmehr nach dem Einzelfall. Entscheidend ist das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und der wirtschaftliche Gehalt des Angebots.
Für Leistungen, die vor dem 1.1.2026 erbracht werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich Anbieter noch auf die alte Verwaltungsanweisung vom 29.4.2024 berufen.
Fazit
Die steuerliche Bewertung von Online-Veranstaltungen erfolgt künftig variabler und orientiert sich stärker am Einzelfall. Vor allem Anbieter mit aufgeteiltem Entgelt nach der bisherigen Verwaltungsanweisung vom 29.4.2024 sollten ihre Angebote und deren umsatzsteuerliche Handhabung prüfen und ggf. anpassen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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