DE EN

Umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen

Veröffentlicht: 18. November 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Cedric Nielbock

Der Europäische Gerichtshof entschied am 4.9.2025, dass Verrechnungspreisanpassungen innerhalb von Unternehmensgruppen als umsatzsteuerbare Leistungen gelten können. Dies betrifft insbesondere Ausgleichszahlungen, die auf vertraglich vereinbarten Leistungen beruhen. Unternehmen mit entsprechenden Modellen sollten ihre Vertragsgrundlagen und Dokumentation überprüfen.

 

Verrechnungspreisanpassungen – insbesondere sog. Jahresendanpassungen – sind ein gängiges Instrument zur ertragsteuerlichen Gewinnallokation innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen. Verrechnungspreise sind die Preise, die für den Austausch von Gütern, Dienstleistungen oder immateriellen Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen vereinbart werden. Sie dienen aus ertragsteuerlicher Sicht der Verteilung von Erträgen und Aufwendungen innerhalb eines Konzerns und müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Das heißt, sie sollen so gestaltet sein, wie sie unabhängige Dritte unter gleichen Bedingungen vereinbaren würden.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 4.9.2025, dass solche Anpassungen unter bestimmten Voraussetzungen auch umsatzsteuerlich relevant sein können. Im Urteilsfall Arcomet Towercranes“ wurde eine Ausgleichszahlung zwischen einer belgischen Muttergesellschaft und ihrer rumänischen Tochtergesellschaft vorgenommen, um eine vereinbarte Gewinnmarge zu erreichen. Der Europäische Gerichtshof bewertete diese Zahlung als Entgelt für eine steuer­bare Dienstleistung, da die Muttergesellschaft klar definierte konzerninterne Leistungen gegen Entgelt erbracht hatte, die der Tochtergesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafften.

Liegt ein vertraglich geregelter Leistungsaustausch vor, kann eine Verrechnungspreisanpassung umsatzsteuerbar sein – und zwar unabhängig davon, ob die Vergütung variabel ist oder ob die Zahlung der reinen Gewinnkorrektur dient. Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Leistung besteht.

Liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, berechtigt dies den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug, solange die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Finanzverwaltung darf zur Prüfung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerabzugs neben der Rechnung auch weitere Nachweise verlangen, etwa Tätigkeitsberichte oder Leistungsdokumentationen. Diese müssen jedoch verhältnismäßig und geeignet sein, die Leistung und deren Verwendung für steuerbare Umsätze zu belegen.

 

Hinweis

Intercompany-Verträge mit Verrechnungspreisanpassungen sollten künftig auch umsatzsteuerliche Aspekte berücksichtigen, um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 4-2025

Veröffentlicht: 18. November 2025

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Steueränderungsgesetz 2025
2. Aktivrentengesetz
3. Modernisierung des Produkthaftungsrechts

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen