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Umsatzsteuerliche Behandlung von Vergütungen bei Vertragskündigung

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Der Europäische Gerichtshof hat eine wichtige Entscheidung (28.11.2024 C-622/23) zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Entgelt zu Schadenersatz getroffen.

 

Der Europäische Gerichtshof hat am 28.11.2024 in der Rechtssache C-622/23 ein Urteil gefällt, das auch für deutsche Unternehmen wesentliche umsatzsteuerliche Konsequenzen haben kann – insbesondere im Bereich von Werk-, Bau- und Dienstleistungsverträgen.

Worum geht es?

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen Anspruch auf eine Vergütung, obwohl der Vertrag vom Auftraggeber vorzeitig beendet wurde. Der Europäische Gerichtshof stellte klar:

Auch Zahlungen bei Vertragskündigungen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer ursprünglich vereinbarten Leistung stehen – selbst wenn diese Leistung nicht vollständig erbracht wurde. 

Dies gilt insbesondere dann, wenn das leistende Unternehmen zur Vertragserfüllung bereit war, die Leistung aber durch die Kündigung des Kunden verhindert wurde.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

In vielen Fällen wurden solche Zahlungen bislang als nicht umsatzsteuerbar angesehen (z. B. als „echter Schadenersatz“). Das neue Urteil stellt diese Praxis infrage:

  • Zahlungen bei Kündigung gelten als Entgelt für eine (teilweise) Leistung. 
  • Diese unterliegen der Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob die Leistung vollständig erbracht wurde. 
  • Umsatzsteuer muss korrekt ausgewiesen und abgeführt werden.

Welche Verträge sind betroffen?

  • Werkverträge (z. B. Bau, Planung, IT-Entwicklung)
  • Beratungsverträge oder Dienstverträge mit festen Laufzeiten
  • Projektverträge mit Kündigungsklauseln oder Rückabwicklungsregelungen

Was ist jetzt zu tun?

  • Prüfen Sie bestehende Vertragsmuster hinsichtlich Kündigungsregelungen und Vergütungen.
  • Überprüfen Sie laufende oder vergangene Fälle, in denen es zu Kündigungen mit Ausgleichszahlungen kam.
  • Stellen Sie sicher, dass zukünftige Rechnungen in solchen Fällen korrekt ausgestellt werden.
  • Dokumentieren Sie Ihre Leistungsbereitschaft und den Kündigungsgrund, um steuerliche Risiken zu minimieren.

Hinweis

Es sollte eine Risikoabwägung im Einzelfall erfolgen, da die Rechtsprechung zu einem Fall des österreichischen Vertragsrechts erging und nicht der aktuellen deutschen Verwaltungsauffassung entspricht.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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