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Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen von Tankkartenmodellen

Veröffentlicht: 20. Mai 2025 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von: Karin Korte

Die umsatzsteuerliche Einordnung von Tankkartenmodellen war über Jahre hinweg durch Unsicherheiten geprägt. Zentral war stets die Frage, ob es sich bei den Tankkartenmodellen um eine Kette von Kraftstofflieferungen oder um Finanzierungsdienstleistungen vom Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender handelt. Am 21.1.2025 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr Klarheit geschaffen.

 

Im Rahmen einer Fahrzeugüberlassung wird dem Fahrzeugnutzer regelmäßig eine Tankkarte zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeugnutzer erwirbt dabei den Kraftstoff im Namen des ausstellenden Unternehmens. Seit geraumer Zeit besteht Unsicherheit darin, ob es sich hierbei um eine Kette von Kraftstofflieferungen oder um Finanzierungsdienstleistungen vom Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender handelt. Am 21.1.2025 hat das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisung aktualisiert und so Klarheit geschaffen.

Die Finanzverwaltung übernimmt die Kriterien zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen nunmehr einheitlich für alle Tankkartensysteme – nicht nur im Leasingbereich. Ein Reihengeschäft über Kraftstofflieferungen (Lieferkette) von der Mineralölgesellschaft über den Tankkartenaussteller an den Tankkartenverwender wird unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt:

Das Fahrzeug muss im Namen und auf Rechnung des Tankkartenausstellers betankt werden, was durch Einsatz einer entsprechend bedruckten Tankkreditkarte erfüllt werden kann.

  • Der Aussteller darf die Betankung, z. B. durch Sperrung der Tankkreditkarte, nicht untersagen.
  • Das Entgelt für den Kraftstoff wird auf jeder Lieferstufe zwischen den beteiligten Parteien gesondert vereinbart. Jeder Lieferant trägt auf seiner Lieferstufe das Risiko des Zahlungsausfalls.
  • Schadenersatzansprüche bei Leistungsstörungen (z. B. Motorschädigung durch den getankten Kraftstoff) müssen jeweils zwischen den direkten Beteiligten geregelt werden.
  • Es darf keine gesonderte Kredit- oder Verwaltungsvereinbarung über den Kraftstoff bestehen.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird von einem Finanzierungsgeschäft zwischen Tankkartenaussteller und -verwender ausgegangen. Das Finanzierungsgeschäft ist eine umsatzsteuerbefreite Kreditgewährung mit der Folge, dass Umsatzsteuer nicht zu erheben und ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Eine Kraftstofflieferung liegt in einem solchen Fall lediglich zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Verwender der Tankkarte vor. 

Praxis-Tipp

Unternehmen, die Tankkarten­systeme einsetzen – sei es im Rahmen von Leasingverhältnissen, Konzernstrukturen oder eigenständigen Geschäftsmodellen –, sollten ihre Vertrags- und Abrechnungsstrukturen anhand der obigen Kriterien überprüfen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2025

Veröffentlicht: 20. Mai 2025

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