Umsatzsteuerliche Behandlung freiwilliger Zahlungen für Online-Angebote
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat freiwillige Zahlungen von Lesern eines Online-Blogs als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse betrachtet und einen Leistungsaustausch zwischen Blogger und Spendern bzw. Paten verneint. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich nun in der Revision damit beschäftigen müssen, ob diese Entscheidung Bestand hat.
Im Urteilsfall (2 K 2085/21) ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung von freiwilligen Zahlungen (Spenden und Patenschaften), die ein Betreiber eines Online-Blogs von seinen Lesern erhielt. Der Blog war für alle Nutzer kostenfrei zugänglich. Da der Betreiber die laufenden Kosten anfangs nicht durch Werbeeinnahmen sowie den Verkauf von E-Books, Büchern und Merchandise-Produkten decken konnte, rief er die Nutzer öffentlich zur Unterstützung auf, indem Leser einmalige Zuwendungen (Spenden) oder im Rahmen einer Patenschaft jährlich wiederkehrende Beträge leisten konnten. Dabei erfolgte keine Registrierung der Unterstützer und ihnen wurden gegenüber anderen Blog-Nutzern auch keine Vorteile eingeräumt.
Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als umsatzsteuerpflichtige Entgelte, da es einen Leistungsaustausch zwischen dem Blog-Betreiber und den Unterstützern sah. Das FG verneinte dies. Ein steuerbarer Umsatz setze demnach einen Leistungsaustausch voraus, bei dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung besteht, der Leistungsempfänger identifizierbar ist, ein Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger existiert und der Leistungsempfänger einen konkreten, zurechenbaren Vorteil erhält. Da die Zuwendungen freiwillig, ohne vertragliche Bindung bzw. rechtliche Verpflichtung und ohne jeglichen Nutzenvorteil für die Unterstützer erfolgten, erbringt der Blog-Betreiber nach Ansicht des FG keine konkretisierbare Leistung. Mangels Registrierung waren die Unterstützer zudem nicht identifizierbar, sodass eine Zuordnung der Zahlungen zu bestimmten Nutzern nicht möglich war.
Trotz der Nichtsteuerbarkeit der Zuwendungen hat das FG Berlin-Brandenburg den vollen Vorsteuerabzug gewährt, da der Blog-Betreiber ausschließlich wirtschaftlich tätig war und die Spenden und Patenschaften der Anlauf- und Wachstumsfinanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit dienten.
Das FG orientierte sich in seiner Entscheidung an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einem Straßenmusiker. Wenn dieser auf öffentlichen Wegen spielt und freiwillige Zahlungen von Passanten erhält, sei demnach der Zusammenhang zwischen Darbietung und Zahlung zu unbestimmt und es liege keine steuerbare Leistung vor.
Davon abzugrenzen sind die sog. Donations auf Streaming-Plattformen. Hier erkannte das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4.3.2022 (1 K 2812/19 U) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Zuwendung und Leistung und damit ein steuerpflichtiges Entgelt, da die Plattformnutzer identifizierbar waren und die Zuschauer eine konkrete Unterhaltung, für die sie freiwillig zahlten, erwarteten.
Der BFH hat mit Beschluss vom 19.5.2025 (V B 25/24) nach einer Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung die Revision zugelassen.
EMPFEHLUNG
Plattformbetreiber, Start-ups und Medienprojekte, die freiwillige Zahlungen wie Spenden oder Patenschaften nutzen, sollten die aktuelle Rechtsprechung aufmerksam verfolgen, ihre Finanzierungsmodelle genau dokumentieren und die steuerliche Behandlung bestehender Unterstützermodelle überprüfen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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