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Umsatzsteuerliche Behandlung des Handels mit Non-Fungible Tokens

Veröffentlicht: 18. November 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Fridtjof Ewers, Cedric Nielbock

Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 10.7.2025 einige Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Tokens (NFTs) aufgestellt. Unklar war vor allem, ob der Handel mit Non-Fungible Tokens über eine Internetplattform eine sonstige Leistung oder eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.

 

Im Streitfall wurde über eine weltweit agierende Internetplattform mit Non-Fungible Tokens – Sammelobjekten, sog. „Non-Fungible Token Collectibles“ – gehandelt. Ein Non-Fungible Token kann als ein Echtheitszertifikat in digitalisierter Form verstanden werden. Dabei wird der Besitz von vorwiegend digitalen Objekten, wie Kunstwerken oder Musikstücken, bestätigt.

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied am 10.7.2025, dass es sich beim Handel mit Non-Fungible Tokens nicht um Lieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern grundsätzlich um sonstige Leistungen handelt. Gehandelt wird nicht mit dem Sammelobjekt selbst, sondern nur mit einem Datenbankeintrag einer dezentralen Datenbank, einer sog. „Blockchain“. Durch Erwerb des Datenbankeintrags kann sich der Erwerber als Eigentümer des digitalen Kunstwerkes ausgeben. Für eine Lieferung ist das Vorliegen eines körperlichen Gegenstandes notwendig. Ein Non-Fungible Token erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht, sodass in der Folge eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen folgt hier der europäischen Rechtsprechung.

Leistungsempfänger ist der jeweilige Käufer des Non-Fungible Token und zwar auch dann, wenn dieser nur über eine pseudonymisierte Wallet-Adresse identifizierbar ist. Die Handelsplattform selbst wird nicht als Leistungsempfänger oder Vermittler angesehen, sodass die umsatzsteuerliche Regelung zur Dienstleistungskommission keine Anwendung findet.

Weiter hat das Gericht festgehalten, dass der Handel mit Non-Fungible Tokens grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt.

Festzuhalten ist, dass Unternehmer, die Non-Fungible Tokens verkaufen, ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, sofern der Leistungsort im Inland liegt. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist der (Wohn-)Sitz des Leistungsempfängers entscheidend. Daher ist bei Transaktionen mit anonymen Käufern zu beachten, dass die Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Bestimmung des (Wohn-)Sitzes des Leistungsempfängers weiterhin bestehen.

Fazit

Händler von Non-Fungible Tokens sollten ihre bisherige umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze überprüfen und ggf. anpassen. Eine saubere Dokumentation der Transaktionen ist unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf die Nachweispflichten gegenüber der Finanzverwaltung.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 4-2025

Veröffentlicht: 18. November 2025

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