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Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

Veröffentlicht: 26. Mai 2026 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von: Karin Korte

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Verwaltungsgrundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Betriebsvorrichtungen aktualisiert und damit die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Ab 2026 ist die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksüberlassung darstellt.  

 

Das BMF hat am 18.11.2025 einen Entwurf seiner Verwaltungsgrundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsvorrichtungen bei Vermietungs- und Verpachtungsleistungen veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Verbände versandt.

Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen einer Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks ist danach, welche Leistung als Haupt- und welche als Nebenleistung anzusehen ist. Zur Abgrenzung stellt das BMF verschiedene praxisnahe Beispiele vor, die aufzeigen, wann eine einheitliche Leistung anzunehmen ist und wann ausnahmsweise mehrere Leistungen vorliegen.

Eine einheitliche Leistung, bei der die Hauptleistung in der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks besteht, liegt vor, wenn ein Gebäude oder eine Anlage mitsamt Betriebsvorrichtungen überlassen wird und die Betriebsvorrichtungen lediglich der Nutzung der Räumlichkeiten (z. B. Umkleiden, übliche Haustechnik, einfache Installationen) dienen. Sofern die Grundstücksvermietung steuerfrei erfolgt, gilt dies dann auch für die Vermietung der Betriebsvorrichtung.

Anderes soll gelten, wenn die Betriebsvorrichtungen die bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichen, wie etwa bei Schwimmbädern, Kletterhallen oder Golfanlagen. In diesen Fällen stellt die Überlassung der Betriebsvorrichtung die Hauptleistung dar. Die Gebäudevermietung kann dann (steuerpflichtige) Nebenleistung sein.

Für Zwischenvermietungen von Sport- oder Veranstaltungsanlagen gilt, dass regelmäßig eine (steuerfreie) Vermietungsleistung vorliegt, wenn der Charakter der Grundstücksüberlassung (z. B. Räumlichkeiten, Sanitäreinrichtungen, Witterungsschutz) überwiegt. Stehen hingegen spezielle technische Anlagen im Vordergrund, könnte dies zu einer (steuerpflichtigen) Vermietung der Betriebsvorrichtung führen.

Das BMF hat die neuen Grundsätze mittlerweile in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen, sodass sie für Umsätze ab 2026 gelten.

EMPFEHLUNG

Unternehmen sollten bestehende Miet- und Pachtverträge im Zusammenhang mit der Überlassung von Betriebsvorrichtungen überprüfen und Handlungsoptionen herausarbeiten.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2026

Veröffentlicht: 26. Mai 2026

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