DE EN

Umsatzsteuer bei unentgeltlichen Lieferungen ins europäische Ausland

Veröffentlicht: 2. Juni 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2026
Von: Alexander Enns, Cedric Nielbock

Das Bundesfinanzministerium hat am 31.3.2026 eine wichtige Klarstellung veröffentlicht, die alle Unternehmen betrifft, die Gegenstände unentgeltlich grenzüberschreitend für private Zwecke entnehmen oder an Mitarbeiter für private Zwecke oder an Dritte zuwenden.

 

Warenlieferungen aus dem Inland an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Die Idee dahinter ist, dass Waren stattdessen im Land des Empfängers besteuert werden. Damit diese Steuerbefreiung gewährt werden kann, verlangt die Finanzverwaltung zwingend, dass die Lieferung gegen eine Bezahlung erfolgt. Bei der unentgeltlichen Abgabe von Gegenständen, wie etwa Entnahmen oder Geschenken an Geschäftspartner im Ausland, fehlt diese Bezahlung jedoch. Das hat zur Folge, dass im Bestimmungsland keine Besteuerung durch den Empfänger stattfindet. Ohne diesen Gegenpart im Ausland darf die Lieferung im Inland nicht steuerfrei behandelt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat am 31.3.2026 klargestellt, dass für unentgeltliche Wertabgaben die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen sind. Dies betrifft alle Unternehmen, die Gegenstände unentgeltlich grenzüberschreitend für private Zwecke entnehmen, an Mitarbeiter für private Zwecke zuwenden (Ausnahme: Aufmerksamkeiten bis 60 €) oder Dritten zuwenden (Ausnahme: Geschenke von geringem Wert und Warenmuster).

Für die tägliche Praxis ist die Abgrenzung zum sog. innergemeinschaftlichen Verbringen entscheidend. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn eigene Waren lediglich zur weiteren betrieb­lichen Nutzung bewegt werden – z. B. in ein eigenes Lager im Ausland. Im Gegensatz dazu handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe, wenn die Ware das Unternehmen endgültig verlässt, ohne dass ein Kunde hierfür bezahlt. Das Ziel der Warenbewegung und die Frage, ob der Gegenstand im Unternehmen verbleibt oder dieses endgültig verlässt, sind bei der Abgrenzung maßgebend. Während das bloße Verbringen eigener Ware unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei bleiben kann, führt das Verschenken oder die Entnahme bei Grenzübertritt zwingend zur Umsatzbesteuerung.

EMPFEHLUNG

Der Versand von kostenlosen Waren ins europäische Ausland oder in Länder außerhalb der Europäischen Union sollte zeitnah auf etwaige Umsatzsteuerpflichten geprüft werden.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2026

Veröffentlicht: 2. Juni 2026

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Klarstellung des Betriebsstättenbegriffs
2. Neue europäische Rechtsform in Planung
3. Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen