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Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen ist umsatzsteuerbefreit

Veröffentlicht: 26. Mai 2026 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von: Karin Korte

Gemäß § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind u. a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im vorliegenden Sachverhalt zu prüfen, ob die Tätigkeit des Tarifoptimierens unter diese Befreiungsvorschrift fällt. Danach ist die Vermittlung der Tarifoptimierung, unabhängig davon, ob es sich um Bestands- oder Neukunden des Versicherers handelt, von der Umsatzsteuer befreit.

 

Im Urteil des BFH vom 8.7.2025 (XI R 7/23) vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Umsätze der Klägerin aus der Tarifoptimierung der Umsatzsteuer unterliegen. Dies war insofern überraschend, als dass das Bundesfinanzministerium (BMF) in Abschnitt 4.11.1 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass Bestandspflegeleistungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG als berufstypisch und daher von der Steuerfreiheit erfasst ansieht.

Die Tätigkeit der Klägerin (ein auf die Optimierung von privaten Krankenversicherungsverträgen spezialisiertes Unternehmen) besteht darin, dass sie zu bestehenden Krankenversicherungsverträgen für ihre Kunden recherchiert und die verfügbaren Tarife und Tarifoptionen ihres Versicherers vergleicht. Findet die Klägerin einen passenden und günstigeren Tarif, übernimmt sie auch die Vertragsumstellung. Im Erfolgsfall erhält die Klägerin eine Provision von den Kunden, die sich nach der Ersparnis aufgrund des Tarifwechsels errechnet.

Das Finanzamt behandelte die Leistungen der Klägerin indes als reine umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen. Es argumentierte, dass ein Zusammenbringen von Vertragsparteien als wesentliches Merkmal der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vorliegen könne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Vertragsparteien ohne Versicherungswechsel denklogisch nicht (mehr) zusammengebracht werden können, weil sie bereits „zusammen seien“.

Der BFH schloss sich dieser Ansicht nicht an und führte zu den Voraussetzungen der infrage stehenden Steuerbefreiung wie folgt aus:

  • Der Dienstleistungserbringer muss sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen.
  • Die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers muss wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen.
  • Beide Voraussetzungen sah der BFH offenbar als erfüllt an.

Im Übrigen sei die Tätigkeit der Klägerin in für die Versicherungsvermittlung typischer Weise durch ein Auftreten im Interesse beider Vertragsparteien geprägt. Die Kunden profitieren von günstigeren Tarifen, während der Versicherer seine Bestandskunden hält und das Vertragsverhältnis fortführen kann. Außerdem genügt es den Anforderungen der Steuerbefreiung, wenn Vertragspartner durch den Abschluss von Änderungsvereinbarungen erneut zusammenkommen. Ein erstmaliges Zusammenbringen ist nicht verlangt.

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Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2026

Veröffentlicht: 26. Mai 2026

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