Straferwerbsteuer bei Verwendung falscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union (EU) bieten große Chancen, bergen aber auch komplexe Fallstricke bei der Umsatzsteuer. Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 25.2.2026 verdeutlicht, wie teuer formale Fehler bei der Verwendung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden können.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt immer dann vor, wenn Unternehmer Waren von Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten der EU beziehen und die Waren dabei tatsächlich die Grenzen überqueren. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer in dem Land gezahlt werden, in dem die Warenlieferung endet.
Gleichzeitig entsteht im Bestimmungsland regelmäßig eine Vorsteuerabzugsberechtigung. Wenn Sie als Käufer jedoch anstatt Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslandes der Waren Ihre heimische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden, wird der Kauf so lange im Inland unter Ausschluss einer Vorsteuerabzugsberechtigung besteuert, bis Sie nachweisen können, dass die Versteuerung im Bestimmungsland erfolgt ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass grenzüberschreitende Geschäfte lückenlos erfasst werden.
Zudem gilt ein strenger Grundsatz: Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweist, schuldet diesen Betrag gegenüber dem Finanzamt selbst dann, wenn für diesen Vorgang eigentlich gar keine Steuer hätte berechnet werden müssen.
Im entschiedenen Fall kaufte ein in Österreich ansässiges Unternehmen Waren bei heimischen Lieferanten und ließ diese in andere Mitgliedstaaten der EU transportieren. Anstatt Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaaten der Waren anzugeben, verwendete das Unternehmen seine heimische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Lieferanten stellten daraufhin Rechnungen mit lokalem Steuerausweis aus. Für Zwecke der Steuererklärungen vertrat das österreichische Unternehmen zum einen die Ansicht, dass diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig sei, und zum anderen, dass es sich bei den fraglichen Erwerben nicht um in Österreich steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe handele.
Das EuG entschied, dass die Finanzbehörden in einem solchen Fall sowohl die Steuer für den grenzüberschreitenden Erwerb fordern als auch gleichzeitig den Abzug der in Rechnung gestellten Steuer verweigern dürfen. Nach Auffassung der Richter widerspricht diese doppelte Besteuerung nicht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit oder der steuerlichen Neutralität. Dies gilt selbst dann, wenn eine Lieferung eigentlich von der Steuer befreit wäre, aber eine Steuerschuld allein dadurch entsteht, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung unrichtig ausgewiesen wurde.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bleibt unangetastet, da eine fehlerhafte Rechnung korrigiert werden kann und dem Käufer ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung gegen den Lieferanten zusteht. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, weil die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, rechtliche Wege zur Rechnungsberichtigung anzubieten. Sollte eine Erstattung durch den Lieferanten unmöglich sein, kann für den Käufer unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein direkter Anspruch gegenüber der Finanzbehörde entstehen.
Bitte beachten Sie, dass sich dieses Urteil auf Sachverhalte bezieht, die vor dem Jahr 2020 liegen. Seit den Gesetzesänderungen zu Beginn des Jahres 2020 (sog. Quick Fixes) ist eine dem Urteilsfall zugrunde liegende Lieferung in der Regel von vornherein steuerpflichtig. Grund dafür ist, dass die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats mittlerweile eine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Lieferung in einen Mitgliedstaat darstellt.
PRAXISTIPP
Sie sollten Ihre internen Prozesse im grenzüberschreitenden Warenverkehr genau kontrollieren, damit stets die korrekte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers zum Einsatz kommt und Lieferanten bei steuerfreien Auslandssendungen keine lokale Umsatzsteuer berechnen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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