Steuerbefreiung bei Kostengemeinschaften
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
In der Praxis arbeiten Unternehmen, Vereine oder öffentliche Einrichtungen häufig in Kooperationen zusammen, um bestimmte Leistungen gemeinsam zu organisieren. Solche Strukturen können umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden. Während innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft keine Steuer anfällt, gelten bei Kooperationen ohne Organschaft grundsätzlich steuerpflichtige Leistungsbeziehungen. Eine wichtige Ausnahme kann jedoch die sog. Kostengemeinschaft darstellen. Diese ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung für gemeinsame Leistungen an die beteiligten Mitglieder.
Im Mittelpunkt steht ein aktuelles Urteil (C-379/24) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das die Anwendung der Steuerbefreiung bei Kostengemeinschaften deutlich erleichtert.
Im konkreten Fall hatten sich in Spanien zwei Zusammenschlüsse gebildet, um Reinigungsleistungen für Krankenhäuser sowie für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen zentral zu organisieren. Die eigentlichen Reinigungsarbeiten wurden dabei von externen Dienstleistern übernommen und anschließend an die Mitglieder weitergereicht.
Die spanische Finanzverwaltung ging nicht von einer steuerfreien Kostengemeinschaft aus und wollte die Leistungen als steuerpflichtig behandeln. Begründet wurde dies u. a. damit, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zu den steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder bestehe und Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnten.
Der EuGH hat dieser Sichtweise nun widersprochen. Nach seiner Entscheidung reicht es aus, wenn die gemeinsam beschafften Leistungen der Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit ihrer Mitglieder dienen. Es ist nicht erforderlich, dass jede Leistung unmittelbar einem einzelnen Umsatz zugeordnet werden kann.
Auch allgemeine Leistungen, wie beispielsweise Reinigungsdienste, können unter diese Regelung fallen, wenn sie für die Tätigkeit der Mitglieder notwendig sind. Entscheidend ist, dass die Leistungen ausschließlich für die steuerbefreiten Tätigkeiten verwendet werden.
Zudem hat der EuGH klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht allein mit einem pauschalen Hinweis auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen versagt werden darf. Ein Missbrauch muss konkret nachgewiesen werden.
Die Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit für Kostengemeinschaften und stärkt deren praktische Bedeutung. Insbesondere im gemeinnützigen Bereich oder bei öffentlichen Einrichtungen kann dieses Modell weiterhin ein attraktives und zulässiges Gestaltungsinstrument sein.
BEACHTEN SIE
Die deutsche Finanzverwaltung hält derzeit an einer strengeren Verwaltungsauffassung fest, indem Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder einer Kostengemeinschaft dienen (z. B. allgemeine Verwaltungsleistungen), nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift fallen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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