Sonderregelung für Kleinunternehmer
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde eine umfassende Neufassung der Kleinunternehmerbesteuerung vorgenommen. Die Kleinunternehmereigenschaft besteht erstmals auch innerhalb der Europäischen Union (EU).
Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wurde völlig neu konzipiert. Bislang wurde auf die Erhebung der Umsatzsteuer „verzichtet“, seit dem 1.1.2025 sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (mit den üblichen Konsequenzen für steuerfreie Umsätze: kein Vorsteuerabzug, kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung; Hinweis auf die Steuerfreiheit).
Die neuen Umsatzgrenzen des Vorjahres wurden von 22.000 € auf 25.000 € und für das laufende Jahr auf netto 100.000 € (bis zum 31.12.2024 reichte eine Prognose, dass 50.000 € Bruttoumsatz nicht überschritten werden) angehoben. Die „neue“ 100.000-€-Grenze ist kontinuierlich zu prüfen, da bei Überschreiten sofort – im laufenden Jahr – die Kleinunternehmerregelung entfällt. Eine Hochrechnung auf den Gesamtumsatz bei Neugründungen entfällt und grundsätzlich gilt, dass alle „Neugründer“ zunächst als Kleinunternehmer starten.
Die Reform der Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmen, diese Begünstigung auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anzuwenden. Voraussetzung ist, dass der EU-weite Umsatz sowohl für das vergangene als auch das laufende Jahr unter 100.000 € liegt. Hierzu ist es notwendig, dass der Unternehmer sich beim Bundeszentralamt für Steuern registriert, um eine sog. „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ zu erhalten. Des Weiteren hat der Unternehmer für jedes Kalendervierteljahr eine elektronische Umsatzmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen.
Da die Kleinunternehmerregelung auch nachteilig sein kann, hat der Unternehmer die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Folge dessen ist, dass er wie ein regelbesteuernder Unternehmer behandelt wird und den allgemeinen Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt. Er versteuert dann sämtliche der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze und kann aus seinen Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen. Die freiwillige Verzichtserklärung ist gegenüber dem Finanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres zu erklären. Die Einhaltung einer besonderen Form ist nicht erforderlich. Dabei ist die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der Regelbesteuerung als Verzicht zu werten.
Ein erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer wie bisher für fünf Kalenderjahre; dies gilt auch für die Zeit nach dem 1.1.2025. Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
Kleinunternehmer dürfen weiterhin Rechnungen als PDF oder auf Papier verschicken, müssen jedoch eine E-Rechnung empfangen können.
Fazit
Die umfassenden Änderungen zielen darauf ab, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kleinunternehmen zu verbessern und ihnen mehr Flexibilität im europäischen Binnenmarkt zu bieten.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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