Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzungen häufig umsatzsteuerpflichtig
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) stellt mit seinem Urteil vom 11.2.2026 (Rs. T-643/24) klar, dass Zahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen können. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Schadenersatz, sondern ob ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Damit wird der Anwendungsbereich des nicht steuerbaren Schadenersatzes weiter eingeschränkt.
Die Abgrenzung zwischen echtem Schadenersatz und steuerbarem Entgelt gehört zu den zentralen Fragestellungen im Umsatzsteuerrecht. Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist ein Leistungsaustausch, also eine Leistung gegen Entgelt im Rahmen eines Rechtsverhältnisses.
Die aktuelle Entscheidung des EuG greift diese Grundsätze auf und entwickelt sie weiter. Ausgangspunkt war die unlizenzierte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Unternehmer. Nach rumänischem Recht war hierfür eine Zahlung vorgesehen, die sich sogar auf ein Mehrfaches der üblichen Lizenzgebühr belaufen konnte.
Das EuG stellt klar, dass auch eine rechtswidrige Nutzung einen Leistungsaustausch begründen kann. Maßgeblich sei, dass der Nutzer tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil erhält – nämlich die Nutzungsmöglichkeit des geschützten Werks. Unerheblich sei dabei, ob die Nutzung erlaubt oder verboten ist. Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität verbiete es, legale und illegale Nutzungen unterschiedlich zu behandeln.
Diese Sichtweise entspricht der allgemeinen Entwicklung in der Rechtsprechung. Der Leistungsbegriff wird weit ausgelegt, während der Bereich des nicht steuerbaren Schadenersatzes zunehmend eingeschränkt wird.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage, dass die zivilrechtliche Einordnung der Zahlung nicht entscheidend ist. Auch wenn eine Zahlung als Schadenersatz oder sogar als Sanktion ausgestaltet ist, kann sie umsatzsteuerlich ein Entgelt darstellen.
Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt. Liegt ein Ausgleich für einen erlittenen Schaden ohne Gegenleistung vor, ist dies nicht steuerbar. Erfolgt die Zahlung im Zusammenhang mit einem Vorteil (z. B. Nutzung eines Werks), liegt steuerbares Entgelt vor.
Das EuG geht noch einen Schritt weiter. Auch Zuschläge (z. B. Straf- oder Kontrollaufschläge) gehören zur steuerlichen Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist der tatsächlich geschuldete Gesamtbetrag, unabhängig von seiner rechtlichen Begründung. Damit wird deutlich, dass selbst der Strafcharakter einer Zahlung deren Steuerbarkeit nicht ausschließt. Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, die den Leistungsbegriff weit verstehen. Bereits bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen wurde entschieden, dass entsprechende Zahlungen als Entgelt für eine Leistung anzusehen sind.
Für die Praxis ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen. Rechteinhaber müssen erhaltene Zahlungen verstärkt auf ihre Umsatzsteuerpflicht prüfen. Unternehmen, die Urheberrechte verletzen, müssen zusätzlich zur Zahlung regelmäßig auch Umsatzsteuer einkalkulieren. Vergleichs- und Abrechnungsmodelle sollten überprüft und ggf. angepasst werden.
Die Entscheidung widerspricht jedoch der bisherigen deutschen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung, bei der eine steuerbare Leistung stets als bewusste und willentliche Handlung verstanden wird.
HINWEIS
Bis zu einer Änderung dürfen Schädiger und Geschädigte auf die bisherige deutsche Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung vertrauen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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