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Rückwirkender Vorsteuerabzug schon bei Vorliegen der Rechnung bis zur Erklärungsabgabe

Veröffentlicht: 26. Mai 2026 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von: Karin Korte

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11.2.2026 (T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“) entschieden, dass im Zeitpunkt der Leistungsausführung eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sofern bis zur Abgabe der jeweiligen umsatzsteuerlichen Meldung eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies überrascht im Hinblick auf die bisher ergangene europäische und deutsche Rechtsprechung und widerspricht der deutschen Verwaltungsauffassung, bei der der Zeitpunkt des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug markiert.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein polnischer Energielieferant in einem Auskunftsverfahren angefragt, ob ein Vorsteuerabzug für den Steuerzeitraum einer erhaltenen Lieferung vorgenommen werden kann, sofern die zugehörige ordnungsgemäße Rechnung bis zur Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum der Lieferung vorliegt. Dies wurde sowohl von der polnischen Steuerbehörde als auch vom erstinstanzlichen Gericht mit Verweis auf das polnische Recht abgelehnt. Das Oberste Verwaltungsgericht in Polen hegte jedoch Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Verzögerung des Vorsteuerabzugs und legte diese Frage dem EuG vor.

Urteil des EuG

In seinem Urteil betont das EuG, dass eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung ausschließlich von den materiellen Voraussetzungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie definiert wird. Unabhängig vom Zeitpunkt des Besitzes einer Rechnung entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug demnach im Zeitpunkt des jeweiligen Umsatzes. Nationale Regelungen, die durch zusätzliche Voraussetzungen die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts zeitlich verzögern, sind unverhältnismäßig und verletzen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Praxisrelevante Auswirkungen

Im Vergleich zur deutschen Verwaltungsauffassung verlagert das EuG-Urteil in Fällen, in denen ordnungsgemäße Rechnungen zwar nicht im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung, sondern erst nach diesem Zeitraum bis hin zum Abgabezeitpunkt der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung vorliegen, das Recht auf Vorsteuerabzug zeitlich nach vorne. Dies führt im Vergleich zum Status quo in Deutschland zu einem Liquiditätsvorteil für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen. Die notwendigen Anpassungen der Unternehmensprozesse (z. B. Zeitpunkt des Abschließens von Buchungsperioden, Monitoring von Rechnungseingängen bis zum Abgabetag der jeweiligen umsatzsteuerlichen Meldung) greifen jedoch tief, sodass das Urteil des EuG vornehmlich als Argumentationshilfe bei Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung über periodengerechte Zuordnungen von Eingangsleistungen verwendet werden sollte.

BEACHTEN SIE

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen des Urteils wurde zwischenzeitlich vom Ersten Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof das Überprüfungsverfahren angeregt (C-167/26 RX), sodass die weitere Entwicklung im Blick behalten werden sollte, bevor umfangreiche Änderungen der betrieblichen Abläufe angestrengt werden.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2026

Veröffentlicht: 26. Mai 2026

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