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Reihengeschäft auch bei gebrochener Beförderung/Versendung

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2024
Von: Karin Korte

Der Bundesfinanzhof wendet sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung und nimmt auch bei einer gebrochenen Versendung ein Reihengeschäft an. Hieraus folgt die nicht überraschende Zuordnung der bewegten Lieferung, Ortsbestimmung und Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung. Das Urteil erging zur Rechtslage bis zum 31.12.2019.

 

Sachverhalt
Klägerin war ein deutsches Unternehmen D, das Beschallungstechnik an ein österreichisches Unternehmen A (Ersterwerber) verkaufte mit Weiterverkauf durch A (ex works Germany) an das kasachische Unternehmen K (Zweiterwerber). Laut Vereinbarung sollte der kasachische K den Transport von Deutschland nach Kasachstan beauftragen.
 
Die Warentransportstrecke war zweigeteilt.

Teil 1 Deutschland–Niederlande: CMR-Frachtbrief mit Klägerin D als Absenderin sowie als Empfänger und Frachtführer zwei unterschiedliche Unternehmen mit Ansässigkeit in den Niederlanden (Spediteurlager).

Teil 2 Niederlande–Kasachstan: Ausfuhrbegleitdokument mit Absender der österreichische A und Empfänger der kasachische K.

Die tatsächliche Beauftragung des Transportes blieb ungeklärt.

Die Klägerin beantragte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung als gebrochene Lieferung anstelle des durch die Finanzverwaltung angenommenen Reihengeschäftes.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2023
Im Ergebnis nahm der entscheidende Senat auch bei einer gebrochenen Lieferung mit Transportaufträgen durch unterschiedliche Beteiligte ein Reihengeschäft an.

Für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung stellte der Bundesfinanzhof folgekonsequent allein darauf ab, dass im Urteilsfall der österreichische Ersterwerber A dem kasachischen Zweiterwerber K im Inland die Verfügungsmacht verschaffte. Dem CMR-Frachtbrief kam hierfür keine Beweiskraft zu. Ebenso wenig spielte es eine Rolle, ob eine gebrochene Lieferung vorlag.

Die Warenlieferung der Klägerin an das österreichische Unternehmen A war danach unbewegt und im Inland umsatzsteuerpflichtig.

Auswirkungen auf die Praxis
Das besprochene Urteil erging zur alten Rechtslage vor Umsetzung der neuen EU-Regelung zum Reihengeschäft durch Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2020.

Nach wie vor liegt ein Reihengeschäft nur vor, wenn mehr als zwei Unternehmen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Ware unmittelbar vom ersten Unternehmen an den letzten Abnehmer gelangt.

Steuerbefreit z. B. als innergemeinschaftliche Lieferung kann nur eine einzige Liefrung aus der Reihe sein. Die Zuordnung der bewegten Lieferung ist für sämtliche beteiligten Unternehmen einheitlich zu treffen.

Bis zum 31.12.2019 war entscheidend, ob der Letzterwerber bereits im Abgangsstaat der Warenbewegung die eigentümergleiche Verfügungsmacht erlangte.

Seit dem 1.1.2020 gilt als bewegte Lieferung bei Beförderung/Versendung durch den ersten Unternehmer dessen Lieferung, durch den letzten Abnehmer die Lieferung an diesen, durch einen Zwischenhändler die Lieferung an diesen. Verwendet der Zwischenhändler jedoch gegenüber seinem Lieferanten bis zum Lieferbeginn seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem EU-Land des Beginns der Warenlieferung, gilt jedoch die Lieferung des Zwischenhändlers an den Zweiterwerber als bewegt mit der Möglichkeit der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung.

Die deutsche Finanzverwaltung sieht nach wie vor in ihrem Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz bei einer gebrochenen Lieferung/Warenbewegung durch mehrere beteiligte Unternehmen kein Reihengeschäft als gegeben.

FAZIT

Ein Wahlrecht der Beteiligten über die Zuordnung der bewegten Lieferung besteht nicht. Es ist zu empfehlen, die umsatzsteuerlichen Konsequenzen vor Lieferung zu prüfen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2024

Veröffentlicht: 10. Dezember 2024

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