Recht auf Vorsteuerabzug, wenn gekaufte Gegenstände einem Subunternehmer unentgeltlich beigestellt werden
Veröffentlicht: 20. Mai 2025
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2025
Von:
Karin Korte
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.10.2024 beschäftigt sich mit dem Vorsteuerabzug bei der unentgeltlichen Beistellung von Gegenständen an Subunternehmer und stellt klar, dass der Vorsteuerabzug nicht allein von der direkten Verbindung zu den Ausgangsumsätzen abhängt, sondern auch von der Notwendigkeit des Erwerbs für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Im konkreten Fall stellte eine österreichische Firma einem rumänischen Subunternehmer kostenlos einen Kran zur Verfügung, damit dieser Gussteile bearbeiten konnte. Die österreichische Firma begehrte daraufhin den Vorsteuerabzug für den Kauf des Krans, was jedoch von der rumänischen Steuerbehörde abgelehnt wurde. Begründet wurde dies damit, dass der Kran nicht unmittelbar selbst genutzt wurde und für die rumänische Niederlassung darüber hinaus keine getrennte Buchführung existierte.
Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn der beigestellte Gegenstand für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist und die Kosten in die eigene Leistung – etwa in die hergestellten und verkauften Produkte – einfließen. Vorliegend war der Kran für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich und der Erwerb stand somit in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit, auch wenn er dem Subunternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.
Zudem betonte das Gericht, dass formelle Mängel, wie etwa fehlende Aufzeichnungen oder eine nicht getrennte Buchhaltung, den Vorsteuerabzug nicht automatisch ausschließen dürfen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein materieller wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem beigestellten Gegenstand und der unternehmerischen Leistung besteht und ob die Steuerbehörden in der Lage sind, diesen Zusammenhang auch ohne vollständige Unterlagen zu prüfen.
Die Regelungen zu Beistellungen sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Grundsätzlich steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn der beigestellte Gegenstand für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Der Europäische Gerichtshof bleibt bei der Entscheidung seiner bisherigen Linie treu, wonach das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerliche Neutralität gewährleisten soll. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug wegen formeller Mängel verweigert, ist unzulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis darüber nicht gefährdet ist. Der Europäische Gerichtshof knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung an und stärkt erneut die Bedeutung materieller Anforderungen gegenüber formalen Pflichten.
Beachten Sie
In Deutschland gilt auch nach diesem Urteil weiterhin als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Subunternehmer die bereitgestellten Gegenstände oder Dienstleistungen ausschließlich dazu erhält, die vereinbarten Leistungen für den Unternehmer zu erbringen. Der Vorsteuerabzug dürfte nach deutschem Recht demnach auch ohne die vorliegende Entscheidung bereits zulässig gewesen sein.
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